Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

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(No. 605.) Allerhoͤchste Kabinetsordre vom 25sten Mai 1820., daß die Haͤlfte der Geld- 
strafen für Maaß= und Gewichtsvergehen der Denunziant erhalten soll. 
A. Ihren Antrag vom töten d. M. bestimme Ich hierdurch, daß die Hälfte 
jTder für Maaß= und Gewichtsvergehungen gesetzlich feststehenden Geldstrafen 
den Denunzianten zu Theil werden soll. 
Berlin, den 25sten Mai 1820. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister Grafen von Bülow. 
  
(No. 606.) Deklaration des g. 157. der Städteordnung, wegen Berücksichtigung invalider 
Militairpersonen bei Besetzung städtischer Posten. Vom 29sten Mai 1820. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Da Zweifel darüber entstanden sind, ob durch die den Magisträten 
im §. 157. der Städteordnung beigelegte Befugniß, ihre Unterbediente zu 
wählen, die vorher bestandene, und auf ausdrücklichen Anordnungen des 
Staats beruhende Verpflichtung der Magistrate, die städtischen Unterbedien- 
tenstellen mit versorgungsberechtigten Milikair -Invaliden zu besetzen, für still- 
schweigend aufgehoben zu achten sey, oder nicht? so finden Wir Uns bewogen, 
auf den Bericht des Staatsministeriums, nach erfordertem Gutachten Unseres 
Scaatsraths, den erwähnten F. 157. der Städdteordnung dahin zu erklaren: 
das die frühere Verpflichtung der Magisträte zu den besoldeten städtischen 
Unterbedientenstellen keine andere, als versorgungsberechtigte Militair- 
Invaliden zu wählen, im Allgemeinen als forrbestehend angesehen werden 
muß. Doch kann dieselbe auf diejenigen Stellen der Magistratssubalternen, 
welche eine höhere oder eigenthümliche Geschäftsbildung erfordern, nur in 
soweit bezogen werden, als versorgungsberechtigte Militair-Invaliden vor- 
handen sind, welche diese Geschäftsbildung besitzen. 
Ur-
	        
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