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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staagten.
JNo. 1—
(No. 574.) Vertrag wegen der Jölle und Verbrauchsteuern, welche an der dußern Grenze des
Königlich-Preußischen Gebiets von dem Verkehr des darin eingeschlossenen
Theils der Fürstlich = Schwarzburg-Sondershausenschen souverainen Be-
sitzungen erhoben werden. Vom 25sten Oktober 1819.
D. die Zölle und die Verbrauchsteuern, welche dem Königlich-Preußischen
Gesetze vom 20fsten Mai 1818. gemäß, auf den adußern Grenzen des Preu-
ßischen Staats erhoben werden, auch mehrere in demselben eingeschlossene
souveraine Besitzungen deutscher Bundesstaaten treffen, Seine Majestat, der
König von Preußen aber geneigt sind, dasjenige Einkommen, welches Ihren
Kassen in Folge dieses besonderen Verhälknisses zufließt, den landesherrlichen
Kassen gedachter Staaten für den Fall überweisen zu lassen, daß eine gemein-
schaftliche billige Uebereinkunft deshalb getroffen werden könnte: so haben
Seine Durchlaucht, der Fürst Schwarzburg-Sondershausen, Sich zu einer
solchen Uebereinkunft in Rücksicht Ihrer in dem aäußern Umfange der Preußi-
schen Staaten eingeschlossenen souverainen Besitzungen, unbeschadet Ihrer
landesherrlichen Hoheitsrechte, bereit erklärt, und es ist hierauf zwischen den
Bevollmächtigten beider Theile nachstehender Vertrag verabredet, und, unter
Vorbehalt der beiderseitigen landesherrlichen Genehmigung, abgeschlossen worden.
Erster Artikel.
Der Betrag des aus den Königlich-Preußischen Kassen, nach gegenwär-
tigem Vertrage an Seine Durchlaucht, den Fürsten zu Schwarzburg-Sonders-
hausen, zu überweisenden Einkommens, soll von drei zu drei Jahren, in ge-
meinsamer Uebereinkunft festgesetzt werden.
Zur Grundlage dieser Uebereinkunft soll der jedesmalige letztdreijährige
Ertrag des Einkommens an Verbrauchsteuern bei den Königlichen Joll= und
Steuerämtern in den sieben östlichen Provinzen des Preußischen Staaks derge-
stalt dienen, daß der Antheil Sr. Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg=
Sondershausen daran, nach dem Verhaltnisse der Bevölkerung der gedachten
sieben Preußischen Provinzen zu der Bevölkerung des eingeschlossenen Theils
der Fürstlichen souverainen Besitzungen berechnet wird.
Jahrgang 1820. A Zwei-=
(Ausgegeben zu Berlin den 4ten Januar 1820.)