Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1820. (11)

Gerichts- 
nutungen. 
Genuß d 
Dispensa- 
tions- und 
Konzesstons- 
Gelder. 
— 90 — 
Standesherren bestellen, Unserer Finanzbehörde dieselbe Qualistation 
nachweisen und Kaution leisten, wie diejenigen, welche von ihr unmittel- 
bar ernannt werden; deshalb sind sie auch der Provinzialregierung zur 
Besiätigung vorzuschlagen. Die Aufsicht und Kontrolle dieser verschie- 
denen Einnehmer steht dem Landrath des Kreises zu. 
b) Das jährliche Einkommen an jenen direkten Steuern ist also zu verwenden 
1) Zuerst ist daraus die Entschadigungsrente zu berichtigen, welche ein 
oder der andere Standesherr, in Gemaßheit der früheren Auseinan- 
dersetzung mit seinem vormaligen Souverain, oder vermöge Unseres 
Edikts vom 2usten Juni 1815., oder der gegenwärtigen Instruktion, 
etwa zu fordern hat; fener soll 
2) die jährliche Verzinsung und die allmahlige Tilgung der auf den slan- 
deöherrlichen Bezirk übernommenen Staatsschuld daraus erfolgen; 
5) ist der Bedarf auszumitteln, welchen außer den Kosten der Steuer- 
erhebung, die Verwaltung der Justiz und der Polizei, desgleichen 
die Aufsicht über Kirchen und Schulen, im standesherrlichen Bezirke, 
verglichen mit einem ahnlichen Uns unmittelbar unterworfenen Ge- 
biete desselben Regierungsbezirks nach einem billigen Anschlage sordert 
und dieser den Standesherren ebenfalls auf die direkten Steuern 
anzuweisen. 
4) Bleibt nach Abzug dieser Verwendungen noch ein Ueberschuß an di- 
rekten Steuern, so muß derselbe zu der Regierungs-Hauptkasse abge- 
führt werden, reicht aber die Einnahme nicht zu so ist das Fehlende 
aus den übrigen, von dem standesherrlichen Bezirke in die Regie- 
rungs-Hauptkasse fließenden Einkünften zuzuschießen. Zu diesem Ende 
muß ein förmlicher Etat mit jedem Standesherrn angelegt werden. 
§#. 28. Wenn über die Frage: ob eine noch bestehende Abgabe grund- 
herrlich sey, oder die Natur einer Steuer habe? zwischen Unsern Behörden 
und den Standesherren Streit entsieht und dieselbe in Güte nicht zu vermit- 
teln ist, so soll die Sache zur prozessualischen Erörterung vor die Gerichte 
gewiesen, von diesen aber im Zweifel für den Standesherrn entschieden werden. 
§#. 29. Gerichtsnutzungen, welche in der Provinz, wo die Standes- 
herrschaft gelegen ist, vorkommen, fallen den Standesherren zu, sofern sie 
nicht nach den Grundsatzen des Allgemeinen Landrechts Th. II. Tit. 17. F. 113. 
bis 126. dem Staate oder den Armenkassen vorbehalten sind. Zu den dem 
Staate vorbehaltenen Nutzungen gehoͤren die fiskalischen Strafen, beson- 
ders in Steuerk 
g. 30. Die Standesherren beziehen die gesethlich zulässigen Dispensa- 
tions= und Konzessionsgelder, so weit sie vermöge der ihnen zustehenden Aus- 
übung 
  
 
	        
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