oder der Gerichtsvollzieher bescheinigt in der fuͤnften Kolonne des bei dem Gericht
zuruͤckbleibenden Verzeichnisses die gehoͤrig geschehene Vorladung, mit Angabe
der Person, welcher der Auszug des Verzeichnisses zugestellt worden, und des
Tages, an welchem es geschehen ist. Die Behaͤndigung der Ladung darf nicht
in den letzten acht Tagen vor dem Gerichtstage geschehen, widrigenfalls darauf
kein Kontumazial-Erkenntniß ergehen kann, oder dem erscheinenden Angeschul-
digten, auf dessen Begehren, die Vertagung bis zum folgenden Gerichtstage
nicht verweigert werden darf.
. 14.
Der Forstbeamte, welcher die Holzdiebstähle enedeckt und ausgemittelt
bat, muß unaufgefordert an dem Gerichtskage zugegen seyn, und die etwa ab-
gepfändeten Sachen dem Gericht übergeben.
§#. 15
An jedem Gerichtstage wird ein fortlaufendes Protokoll über die vorge-
kommenen Holzdiebstähle, mit Bezug auf die Nummer des Verzeichnisses, ge-
führr.
. 5.16.
Zuvoͤrderst werden die erschienenen Angeschuldigten einzeln vernommen,
und bei einem jeden wird sofort das Erkenntniß mündlich ausgesprochen und zum
Protokoll niedergeschrieben, worauf zur Vernehmung und Aburtelung der Fol-
genden auf gleiche Weise übergegangen wird.
**sdh .
AlsdannwerdengegendieNichterschienenendieEntschckbigungundSttafe
in contumaciam festgesetzt und protokollirt. Jedem derselben wird der ihn
detreffende Auszug des Protokolls abschriftlich, mit der Unterschrift des Gerichts-
schreibers beglaubiget, behaͤndigt, und solches durch den Gerichtsdiener oder
Gerichtsvollzieher auf gleiche Weise, wie §. 13. gemeldet, am Rande des Pro-
tokolls vermerkt.
9. 18
Das von jedem Gerichtstage besonders zu führende Prokokoll wird am
Schlusse vom Richter und Gerichksschreiber und den anwesenden Forstteamten
unterzeichnet. In den westlichen Provinzen geschieht solches ebenfalls von den,
das öffentliche Ministerium bei den Polizeigerichren versehenden Beamten.
. 10.
Wenn der am Gerich'stage anwesende Angeschuldigte die That in Abrede
stelle, so genügt die Angabe des gehörig beeidigten Forstbedienten, welcher ihn
aus eigener Wahrnehmung der That bezüchtiget, zu seiner Verurtheilung, falls
er nicht seine Unschuld durch einen gesetzlich zulässigen Gegenbeweis auszuführen
ver-