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vermag. Dies muß aber am anstehenden Gerichtstage geschehen, und er des
Endes entmeder seine Vertheidigungszeugen freiwillig gestellen, oder binnen den
ihm (K. 13.) freigelassenen acht Tagen deren Vorladung bei dem Richter aus-
wirken.
20.
Jeder Forstbeamte, welchem die Ausmittelung der Holzdiebstähle und
deren Anzeige obliegt, soll darauf vor dem Gerichk, bei welchem er in dieser
Eigenschaft zu erscheinen hat, oder, falls sein Revier in mehrere Gerichtsbezirke
fallt, bei dem Gerichte seines Wohnorts dahin eidlich verpflichtet werden:
daß er die Holzdiebstähle, welche in dem Forstrevier, wobei er ange-
stellt ist, vorfallen, und zu seiner Kenneniß kommen, mit aller Treue,
Wahrheit und Gewissenhaftigkeit anzeigen, und was er über die That-
Umstände des Vergehens, und über dessen Urheber und Theilnehmer
aus eigener Ansicht wahrgenommen, oder durch fremde Mittheilung
erfahren habe, mit genauer Unterscheidung angeben wolle.
Dies Verpflichtungsprotokoll wird in der Gerichtsregistratur aufbewahrt,
und es werden davon, falls der Forstbeamte bei mehreren Forstgerichten aufzu-
treten hat, demselben so viel Ausfertigungen ertheilt, als außerdem noch Forst=
gerichte vorhanden sind, bei welchen diese Ausfertigungen niedergelegk werden.
Nur der Angabe eines solchergestalt vereideren Forstbeamten wird die gerichtliche
Beweiskraft (F. 10.) beigelegt, wenn er aus eigner Wahrnehmung den Ange-
schuldigten der That bezüchtiget.
K&. 21.
Um diese Beweiskraft nicht zu schwächen, sollen die Forstbeamten da, wo
es bisher Statt fand, nicht weiter einen Denunziantenantheil an den Geldstrafen
genießen und die observanzmäßigen Pfandgelder zur Kasse, wohin die Forst-
gefälle fließen, eingezogen werden.
6. 22.
Gegen die ausgesprochenen Urtheile findet ohne Unterschied, ob es Kon-
tumazial-Erkenntnisse, oder ob selbige nach Vernehmung des Angeschuldigren
ergangen sind, kein Rechtsmittel Srakt, wenn die Geldstrafe unter Fünf Thaler
betraͤgt. Bei Gegenständen von Fünf Thalern und drüber sell ohne weitere Rück-
sicht auf die Höhe der Verurtheilung, nur ein Niederschlagungs= oder Milde-
rungsgesuch zulässg seyn.
#.23.
Dies Gesuch muß von den hei der Verurtheilung anwesenden Ange-
schuldigten sofort am Gerichtstage, bei Verlust des Rechtsmittels, angemel-
det werden; den in contumaciam Verurtheilten ist dazu eine zehntägige
Frist, vom Tage der Behändigung des Erkenntnisses an gerechnet, gestattet.
#. 2J