Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

g. 24. 
Zur Entscheidung uͤber das' Gesuch werden bas Gerichtsprotokoll unb 
das Verzeichniß an den Oberrichter eingesendet, welcher den Bescheid darauf 
am naͤchsten Gerichtstage ertheilen muß. 
In den g99. 6. 13. und 18. gedachten westlichen Provinzen soll der 
Anklage-Senar des Appellationshofes uͤber diese Gesuche entscheiden. 
g. 25. 
Eine neue Untersuchung findet nicht statt, sondern das Gesuch kann 
blos darauf gegruͤndet werden, daß entweder das Erkenntniß nichtig, oder 
eine unrichtige Strafe auf die vom vorigen Richter vorausgesetzte That an- 
gewendet worden. 
. 26. 
Zum Behuf der Vollstreckung des Erkenntnisses dient das dem Forst- 
beamten (F. 12.) zurückgegebene Verzeichniß. In dessen fünfter Kolonne 
wird nämlich vom Gerichtsschreiber das ausgesprochene Erkenntniß eingetra- 
gen, wenn kein Niederschlagungs = oder Milderungsgesuch eingelegt, oder 
dieses vom Oberrichter verworfen worden; sonst wird der Inhalt des auf 
das Gesuch ergangenen abändernden Bescheides eingetragen. Die in dieser 
fünften Kolonne eingetragenen Vermerke werden durch die Unterschrift des 
Richters und Gerichtoschreibers, und das beizudrückende Gerichtssiegel be- 
glaubigt. In den westlichen Provinzen geschiehet solches ebenfalls von dem, 
das offentliche Ministerium bei den Polizeigerichten versehenden Beamten. 
27. 
Auf den Grund dieses, von den Forstbeamten der betreffenden Kasse 
zuzustellenden Verzeichnisses zielt letztere die zuerkannten Entschädigungen und 
Geldstrafen in gleicher Art, wie ihre übrigen Gefälle, ein. In die Bei- 
treibung wegen Unvermegenheit des Vexurtheilten fruchtlos gewesen; so er- 
theilt die Kasse darüber ein Zeugniß, was dem Oberforlker zugestellt wird, 
dainit dieser von der für diesen Fall erkannten Forstarbeif Gebrauch machen 
kann. Wird darauf verzichret, so bescheinigt dies der Oberförster unter dem 
Zeugniß der Kasse, und sendet dasselbe an das Gericht, welches erkannt 
hat, oder in den §. 6. erwähnten Theilen der westlichen Provinzen, an das 
öffentliche Ministerium des Polizeigerichts, was alsdann die Gefängnißstrafe 
nach dem Erkenntniß vollstreckr. 
g. 28. 
Das in dieser Verordnung vorgeschriebene Berfahren soll auch auf 
Holzdiebstähle in Gemeine= und Privatforsten angewender, und den Forstern 
der Gemeinen und der Privat-Forsteigenthümer ein gleicher gerichrlicher 
Glau-
	        
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