Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

— I12 — 
Jedoch ist jeder Theil, sowohl die Gutsherrschaft als die bänerlichen 
Wirthe, sogleich nach Bekanntmachung desselben auf Auseinandersetzung durch 
die Behörde anzutragen berechtigt. 
&. 8,Die Ausführung dieses Gesetzes wird der Neumärkschen General- 
Kommission übertragen, und die Appellationen von den Entscheidungen dersel- 
ben gehen an das für die Kur= und Neumark bestellte Revistonskollegium. 
Urkundlich von Uns Allerhöchstselbst vollzogen, und mit Unserm Kö- 
iglichen Insiegel versehen. 
Gegeben Berlin, den 21sten Juli 1821. 
#L. S.) Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstei 
Beglaubigt: 
Friese.
	        
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