Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Zugleich  bestimme  Ich,  in  Erlaͤuterung  des  §.  I.  und  2.  des  Klassensteuer-Gesetzes
  vom  Zosten  Mai  v.  J.,  daß  die  darin  nachgelassenen  Befreiungen  von  dieser
  Steuer,  in  soweit  sie  sich  nicht  auf  die  Einwohner  der  mahl=  und  schlachtsteuerpflichtigen
  Stadte  beziehen,  nur  den  Befreieten  selbst  und  den  Angehörigen  ihrer
Familien,  denen  sie  Wohnung  und  Unterhalt  gewähren,  niemals  aber  den,  in
ihrem  Lohn  und  Brod  siehenden  Personen,  oder  den  bei  ihnen  sich  aufhaltenden
Kostgängern,  zu  Statten  kommen  dürfen.

Berlin,  den  Sten  September  1821.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staals=  und  Finanzminister  von  Klewiz.

 

(No.  609.)