Zugleich bestimme Ich, in Erlaͤuterung des §. I. und 2. des Klassensteuer-Gesetzes
vom Zosten Mai v. J., daß die darin nachgelassenen Befreiungen von dieser
Steuer, in soweit sie sich nicht auf die Einwohner der mahl= und schlachtsteuerpflichtigen
Stadte beziehen, nur den Befreieten selbst und den Angehörigen ihrer
Familien, denen sie Wohnung und Unterhalt gewähren, niemals aber den, in
ihrem Lohn und Brod siehenden Personen, oder den bei ihnen sich aufhaltenden
Kostgängern, zu Statten kommen dürfen.
Berlin, den Sten September 1821.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staals= und Finanzminister von Klewiz.
(No. 609.)