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¶No. 669.) Allerhoͤchste Kabinetsorbre vom öten September 1821., betreffend die An-
wendung der bei Verdrechen gegen den Staat 2c. unterm öten März d. J.
festgesetzten Strafbestimmungen, in allen Provinzen, wo das Allgemeine
Landrecht noch nicht eingeführt ist.
D. Bestimmungen Meiner Order vom Söten Mälz d. J., betreffend die Straf-
gesetze und das Verfahren bei Verbrechen und Vergehungen gegen den Staat und
dessen Oberhaupt, so wie bei Dienstvergehungen der Verwaltungbeamten, sollen
sich nicht blos auf die Rheinprovinzen beschränken, sondern für alle Provinzen, in
denen das Allgemeine Landrecht noch nicht eingeführt ist, gelten. Hiernach ist
daher in vorkommenden Fällen zu verfahren.
Berlin, den Sten September 1821.
Friedrich Wilhelm.
An
das Staatsministerim