(No. 671.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Sten September 182 1., daß kein in Könlgl#-
chem Ofkfiiio sich befindender Forst-Bediente in der Angrenzung der unter
seiner Aufsicht stehenden Forst ein Grundstück erwerben darf.
S
Ich besiimme hiermit auf Ihren Bericht vom Sten v. M., daß kein im Dienste
des Staats slehender Forst-Bediente, ohne Unterschied seines Ranges, befugt sepn
soll, ein Grundstück zu erwerben, welches in den seiner Aufsicht und Verwaltung
anvertrauten Forsten und Revieren, ein Holzungs-, Hütungs= oder sonstiges Recht
hat, oder mit denselben grenzet. Ausnahmen hiervon dürfen nur in besonders
dazer geeigneten Fällen, auf den Antrag der Provinzial-Regierungen, durch das Fi-
nanz-Ministerium gestattet werden.
Berlin, den Sten September 1821.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminisier von Klewiz.
(No. 672.) Allerbochste Kabineksorder vom Zten September 182 1., bekreffend die Bestins-
mung, in welchen Fällen von Festungs-Arrest auf Festungs-Arbeit
erkannt werden kann.
A# Ihren Antrag vom 21’ sten Juni d. J. besilmme Ich hierdurch, daß
auch in den Fällen, in welchen die Strafgesetze nur des Fesiungs-Arrests
erwähnt haben, auf Festungs-Arbeit und Zuchthausstrafe erk.##nt werden
kann, und die Wahl zwischen diesen Strafen nach dem Stande des zu Be-
strafenden und seinen individucllen Veryältnissen geleitet werden muß.
Berlin, den gten September 1821.
Friedrich Wilhelm.
An
den Scaats= und Juslizminister von Kircheisen.
(No. 673.)