Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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12. 
Die Verhaͤltnisse der alten Preußischen Scheidemuͤnze in Billon bleiben 
unveraͤndert dieselben, wie sie durch das Edikt vom 13ten Dezember 1811. be- 
stimmt sind, und alle oͤffentliche Kassen werden hiermit angewiesen, jede Zah- 
lung, welche in Preußischem Kurant an sie zu machen ist, auch in gedachter 
Scheidemuͤnze nach dem Verhaͤltnisse von zwei und vierzig Groschen-Stuͤcken, zwei 
und funfzig und einhalb Düttchen= oder Böhmen-Stücken und vier und achtzig 
Sechspfennig-Stücken für den Preußischen Thaler überall anzunehmen. 
Es soll aber, nach der Bestimmung des Edikts vom 13ten Dezember 18 1I1., 
diese Scheidemünze, soviel davon noch im Umlaufe ist, eingezogen, affinirt und 
in Kurant umgeprägt werden; daher dieselbe auch fermerhin durch Privatperso- 
nen in die Münze zum Umprägen eingeliefert werden kann. 
13. 
Die Preußische Kupfermünze, welche gegenwärtig noch im Umlaufe ist, 
behäált ebenfalls ihren bisherigen Werth. Wo aber der Gebrauch derselben 
Schwierigkeit findet, soll auf Antrag der Ober-Präsidenten Anstalt getroffen 
werden, sie ohne Schaden der Besitzer gegen neues Kupfergeld umzutauschen. 
14. 
Erst von dem Tage an, da Unser Staats-Ministerium erklaͤrt haben wird, 
daß in einer Provinz eine hinlängliche Summe in Silbergroschen im Umlaufe ist, 
führen die öffentlichen Kassen daselbst ihre Rechnungen in Thalern zu dreißig 
Silbergroschen, und Eilbergroschen zu zwölf Pfennigen. 
Im Privatverkehr bleibt jede bisher erlaubte Berechnungsart auch serner 
gestattet. 
15. 
Sämmtliche, besonders in den wesilichen Provinzen noch kursirende, nicht 
Preußische Münzen, sollen ohne Aufschub aufs neue untersucht, mit dem Preußi- 
schen Gelde verglichen, und die Resultate davon durch Vergleichungsktabellen; 
nach vorgängiger Genehmigung des Staars-Minisieriums, gleichzcitig mit der 
Publikation des gegenwäriigen Gesetzes öffentlich bekannt gemacht werden. 
10. 
Von den nach H. 11I. neu zu prägenden. Kupfermünzen sollen so viel 
Stücke, als zusammengenommen einen Silbergroschen ausmachen, cin und ein. 
viertel. Leth wiegen, und also das Gewicht 
des Vierpfennigstückes fünfzwölftheil Loth, 
des Dreixpfennigsiückes fünfsechszehntheil Loth, 
des Zweipfennigsiückes fünf vier und zwanzigtheil Lotb, 
des Cinpfennigstückes fünf acht und vierzigkheil Loth 
betragen:
	        
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