— 162 —
17.
Bei der Ausprägung der Münzen, die in Folge dieses Gesetzes in Unserem
Staate im Umlaufe seyn werden, soll unter dem Vorwande eines sogenannten
Remediums an ihrem Gehalte und Gewichte nichts gekürzt, vielmehr alle Sorgfalt
darauf verwendet werden, daß sie beides, Gehalt und Gewicht, vollständig haben.
18.
An den einzelnen Goldmünzen soll durchaus keine Abweichung im Feinge-
halte, im Gewichte aber in keinem Falle weiter als áußerstens bis auf ein viertel
Prozent geduldet werden.
10.
An den einzelnen Preußischen Thalerstücken soll die Abweichung im Feinge-
halte aͤußerstens einen Graͤn, im Gewichte aber höchstens ein halb Prozent be-
tragen dürfen.
20.
An den einzelnen Einsechskheilstücken darf die Abweichung im Feingehalte
niemals anderthalb Graän, und in Gewichte nie ein Prozent übersieigen.
21.
Wir behalten Uns vor, eigene von Unserer Münzverwaltung unabhängige
Müunzwardeine, wo es nöthig erachtet wird, anzuordnen, welche auf den Feinge-
halt, das Gewicht und die sonsiige Beschaffenheit des in irgend einem Theile Un-
seres Staates in Umlauf kommenden inländischen sowohl, als fremden Mecallgel=
des aller Art zu wachen, dasselbe zu untersuchen und die Resulkate davon zur Ver-
anlassung weiterer Verfügungen, den Ober-Präsidenten vorzulegen haben werden.
22.
Das gegenwärtige Gesetz hat keinen Bezug auf die Münzverfassung in
Neufchatel. Diese wird unverändert in ihren bisherigen Verhäl'nissen erhalten.
Wir befehlen Unseren Ministerien und sämmtlichen öffentlichen Behörden,
auf die Vollziehung dieses Münzgesetzes überall in den Gränzen der ihnen ange-
wiesenen Geschaftsverwaltung mit pflichtmäßiger Sorgfalt zu halten und den bei
Unseren Münzstätten angesiellten Beamten insbesondere, dasselbe gewissenhaft zu
befolgen, allen Einwohnern Unserer Staaten aber, sich darnach gebührend zu achten.
Urkundlich unter Beidruckung Unseres Königlichen Insiegels. Gegeben
Berlin, den 3ien September 1821.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürsi v. Hardenberg. v. Kircheisen. v. Bülow. v. Schuckmann.
r. Lottum. v. Klewiz. v. Bernstorff. v. Hake.
—