Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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8  21.

1  Die  Telegramme  werden  bei  der  Aufnahme  bz.  gleich  nach  der  Ankunft  bei
der  Bestimmungsanstalt,  wenn  die  offene  Bestellung  nicht  ausdrücklich  verlangt  ist,  verschlossen
  und  erforderlichen  Falls  mit  Empfangsscheinen  versehen.

II  Empfangsscheine  werden  nur  ausgestellt  für
Staatstelegramme
und
Telegramme  mit  bezahlter  Empfangsanzeige.

ImU  Die  ankommenden  Telegramme  werden,  wenn  sie  nach  dem  Orte  selbst  gerichtet
sind,  so  schleunig  als  möglich  bestellt;  wenn  sie  nach  anderen  zu  dem  Bestellbereich  der
Bestimmungsanstalt  gehörigen  Orten  bestimmt  sind,  der  Post  bz.  den  Eilboten  zur
Weiterbeförderung  mit  möglichster  Beschleunigung  zugeführt.

IV  Jedermann  kann,  erforderlichen  Falls  nach  gehörigem  Ausweis  (auch  brieflich)
verlangen,  daß  die  bei  einer  Telegraphenanstalt  ankommenden  und  in  deren  Bestellbezirk
  ihm  zuzustellenden  Telegramme  an  eine  von  ihm  angegebene  Adresse  bestellt
bz.  weiter  befördert  werden  (vergl.  8  15).

v  Wenn  der  Empfänger  seinen  Aufenthaltsort  verändert  hat,  so  werden  demselben
  die  für  ihn  eingehenden  Telegramme  an  den  neuen  Aufenthaltsort  nachtelegraphirt,
auch  ohne  daß  dies  ausdrücklich  verlangt  worden  ist,  sofern  dieser  neue  Aufenthaltsort
des  Empfängers  unzweifelhaft  bekannt  ist,  und  sich  daselbst  eine  Reichs-Telegraphenanstalt
  befindet  (vergl.  §  15).

822.

1  Die  Bestimmungsanstalt  sendet  die  eingegangenen  Telegramme  ohne  Aufent—
halt  nach  der  Wohnung  des  Empfängers,  bz.  nach  dem  in  der  Aufschrift  bezeichneten
Ort,  oder  nach  der  Post.

II  Staats-,  sowie  Dienst=  und  dringende  Privattelegramme  werden  mit  Vorrang
vor  anderen  Telegrammen  bestellt.

II  Zur  Vollziehung  des  Empfangsscheines  über  ein  an  eine  Behörde  oder  deren
Vorstand  gerichtetes  Staatstelegramm  kann,  wenn  nicht  eine  besondere  schriftliche  Verfügung
  darüber  getroffen  ist,  nur  der  Vorstand  der  betreffenden  Behörde,  oder,  in  dessen
Abwesenheit,  sein  Stellvertreter  als  berechtigt  angesehen  werden.

IV  Privattelegramme,  sowie  dienstliche  Telegramme,  welche  nicht  an  eine  Behörde
oder  deren  Vorstand  gerichtet  sind,  können  in  der  Wohnung  des  Empfängers  an  diesen
selbst,  an  ein  erwachsenes  Mitglied  seiner  Familie,  an  einen  Geschäftsgehülfen,  einen
Dienstboten,  den  Gast=  oder  Hauswirth  oder  den  Portier  des  Gasthofes  bz.  des  Hauses
abgegeben  werden,  insofern  der  Empfänger  für  derartige  Fälle  nicht  einen  besonderen

1880.  17

Behandlung
der
Telegramme
bei  der
Bestimmungsanstalt.


Bestellung  der
Telegramme
bei  der
Bestimmungsanstalt.