Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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sen., eins Kommission von. fünf Personen, aus jeder der obigen fünf Klassen wenig- 
stens eine, die hinnen den nächs#en. Vier Wachen über die Beschwerde, entscheidet, 
und die Klasse bestimmt, in welchs jederider Beschwerdeführer zusetzen it. Von. 
dieser Bestimmung senet jedoch eine, Berufung auf die Entscheipung des Magi- 
strais statt, 
v. 44. Bis diese Entscheidung erfolgt, muͤssen die Beschwerdefuͤhrer den 
auf sie von den Vorstehern vertheilten Beitrag zahlen. 
C. 45. Die Vorsteher fertigen den jaͤhrlichen Etat von den gewoͤhnlichen 1—2 
Ausgaben, Außergewähnliche Zahlungen dürfen nur auf den Beschluß dersel- des Etats. 
ben undiauf besondere Auweisung von dem Kassenrendanten geleistet werden. 
&. 46. Jährlich und spätesiens bis zum Tsien März legen die Vorteher Nechmuggs- 
aber die statt gefundene Einnahme und Ausgabe Rechnung ab, und vertheilen kesuns- 
einen gedruckten Auszug davon an jedes Mitglied der Korpokalion auf dessen An- 
sachen. Eben derselbe ist dem Magistrat vorzulegen. r*- 
S. 47.. Die Revisson und Abnahme der abgelegten Rechnung wird nun- ##nabme 
mehr durch die gemäß F. 34. ernannte Kommission von fünf Mitgliedemn brwirkt,# Decharge. 
so wie nach erfelgter Erledigung der etwanigen Erinnerungen von derselben die 
Decharge ertheilt. 6 
K. 48. Oie Vorsieher beschließen gültig, wenn wenigstens sechs ihrer Gälttsket# 
Mitglieder gesetzlich versammelt sind. grege 
JSeieisinb für ihre Beschlüsse; in sofern sie in der statutemmäßigen Form ge-## 
scheben, nur der Obrigkeit und ihrem Gewissen verantworklich. « 
H.4().SiehallcnzgemäbntichesitzungcnanbestimmtmTagm,überGeschw- 
welchesiesichdurcheinaneschjyßeinigymund.außergemähnlichedukchUeka 
schriftliche Einladung des Oberoyfstehers oder dessen Stellverrreters. 
Sobald Aufforderungen zu Versammlungen des Vorsieher-Amts, von. 
den Behörden ergehen, muß der Obervorsteher oder dessen Stellvertreter diese so- 
gleich veranlassen. 
§. 50. Von den ersten Vorstehern ist zundchst zur Erreichung eines regel= Geschäfts 
möbigen Geschaftsbetriebes nach dem Antritt ihres Amts sofort eine sorgfältig erbnung. 
erwogene 
Geschäfts-Ordnung 
zu entwerfen, und als eine Instruktion für die kunftige Behandlung der vorkom- 
menden Angelegenheiten feslzusetzen. 
uWas daran späterhin vielleicht zu verbessern, wird die Erfahrung lehren. 
S. 51. Der Obervorsieher erôffnet die Versammlung, hat darin den Vorsitz, 
und vertheilt die Vortragssachen unter die ubrigen Mitglieder, bei deren Vor#rag 
er gegemwänig ist. 
Ji 2 K. 52.
	        
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