14 Nullität. Appellation. Restitutlon.
pensatlon zum Beweise ausgesetzt hatte, zur Wiederherstellung.
OAGE. vom 17. April 1847. Nr. 444 44.
2.
Geltendmachung der Nullitätsgründe im Wege der Appellatlon
oder Mestttutlon.
Bgl.Komment. über die GO. Bdi. 4 S. 4, 187.
In den Motiven einer oberstrichterlichen Enkscheidung
kommt hierüber vor: „Die drei privilegirten
Nullitätsgründe, welche der §. 122 des
jüngsten Reichsabschiedes noch zuließ, sowie die beiden,
welche 100 Jahre später die bayerische Gerichtsordnung
Kap. XVI F. 2 aufstellte, können zwar
binnen 30 Jahren im Wege der förmlichen Nullitätsquerel
geltend gemacht werden, allein sie müssen
dieses nicht, und sind keineswegs an diesen außerordentlichen
Weg der Rechtshülfe, als ausschließend
ihnen zugewiesen, gebunden. Steht daher dem sich
für beschwert haltenden noch ein ordentliches Rechtsmittel
offen, wie die Appellation oder Revision,
wozu nach dem reichsgerichtlichen Prozesse auch
das Restitutionsgesuch gehörte, so kann er unbedenklich
die Nichtigkeit des angegriffenen Erkenntnisses
auch auf diesem Wege verfolgen. Darum
hat auch die GO. am angeführten Orte 5to nach
dem Vorgange des Konzeptes der Kammerge.
richtsordnung Th. III Tit. 40 ausdrücklich den
Rath gegeben, in Nullitätsfällen all zeit den
Appellationsweg zur Vermeidung der Desertionsstrafe
an Handen zu nehmen. In den Anmerk.
hiezu wird übrigens bemerkt: Zuweilen qualifizire
sich die begangene Nullität zu dem remedium restitutionis
in integrum, wenn kein anderes remedium
mehr übrig sei. — Sind aber die zustän