Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

14  Nullität.  Appellation.  Restitutlon.

pensatlon  zum  Beweise  ausgesetzt  hatte,  zur  Wiederherstellung.

OAGE.  vom  17.  April  1847.  Nr.  444  44.

2.

Geltendmachung  der  Nullitätsgründe  im  Wege  der  Appellatlon
oder  Mestttutlon.

Bgl.Komment.  über  die  GO.  Bdi.  4  S.  4,  187.

In  den  Motiven  einer  oberstrichterlichen  Enkscheidung
  kommt  hierüber  vor:  „Die  drei  privilegirten
  Nullitätsgründe,  welche  der  §.  122  des
jüngsten  Reichsabschiedes  noch  zuließ,  sowie  die  beiden,
welche  100  Jahre  später  die  bayerische  Gerichtsordnung
  Kap.  XVI  F.  2  aufstellte,  können  zwar
binnen  30  Jahren  im  Wege  der  förmlichen  Nullitätsquerel
  geltend  gemacht  werden,  allein  sie  müssen
dieses  nicht,  und  sind  keineswegs  an  diesen  außerordentlichen
  Weg  der  Rechtshülfe,  als  ausschließend
ihnen  zugewiesen,  gebunden.  Steht  daher  dem  sich
für  beschwert  haltenden  noch  ein  ordentliches  Rechtsmittel
  offen,  wie  die  Appellation  oder  Revision,
wozu  nach  dem  reichsgerichtlichen  Prozesse  auch
das  Restitutionsgesuch  gehörte,  so  kann  er  unbedenklich
  die  Nichtigkeit  des  angegriffenen  Erkenntnisses
  auch  auf  diesem  Wege  verfolgen.  Darum
hat  auch  die  GO.  am  angeführten  Orte  5to  nach
dem  Vorgange  des  Konzeptes  der  Kammerge.
richtsordnung  Th.  III  Tit.  40  ausdrücklich  den
Rath  gegeben,  in  Nullitätsfällen  all  zeit  den
Appellationsweg  zur  Vermeidung  der  Desertionsstrafe
  an  Handen  zu  nehmen.  In  den  Anmerk.
hiezu  wird  übrigens  bemerkt:  Zuweilen  qualifizire
sich  die  begangene  Nullität  zu  dem  remedium  restitutionis
  in  integrum,  wenn  kein  anderes  remedium
  mehr  übrig  sei.  —  Sind  aber  die  zustän