— 2082
sen., eins Kommission von. fünf Personen, aus jeder der obigen fünf Klassen wenigstens
eine, die hinnen den nächs#en. Vier Wachen über die Beschwerde, entscheidet,
und die Klasse bestimmt, in welchs jederider Beschwerdeführer zusetzen it. Von.
dieser Bestimmung senet jedoch eine, Berufung auf die Entscheipung des Magistrais
statt,
v. 44. Bis diese Entscheidung erfolgt, muͤssen die Beschwerdefuͤhrer den
auf sie von den Vorstehern vertheilten Beitrag zahlen.
C. 45. Die Vorsteher fertigen den jaͤhrlichen Etat von den gewoͤhnlichen 1—2
Ausgaben, Außergewähnliche Zahlungen dürfen nur auf den Beschluß dersel- des Etats.
ben undiauf besondere Auweisung von dem Kassenrendanten geleistet werden.
&. 46. Jährlich und spätesiens bis zum Tsien März legen die Vorteher Nechmuggsaber
die statt gefundene Einnahme und Ausgabe Rechnung ab, und vertheilen kesunseinen
gedruckten Auszug davon an jedes Mitglied der Korpokalion auf dessen Ansachen.
Eben derselbe ist dem Magistrat vorzulegen. r*-S.
47.. Die Revisson und Abnahme der abgelegten Rechnung wird nun- ##nabme
mehr durch die gemäß F. 34. ernannte Kommission von fünf Mitgliedemn brwirkt,# Decharge.
so wie nach erfelgter Erledigung der etwanigen Erinnerungen von derselben die
Decharge ertheilt. 6
K. 48. Oie Vorsieher beschließen gültig, wenn wenigstens sechs ihrer Gälttsket#
Mitglieder gesetzlich versammelt sind. grege
JSeieisinb für ihre Beschlüsse; in sofern sie in der statutemmäßigen Form ge-##
scheben, nur der Obrigkeit und ihrem Gewissen verantworklich. «
H.4().SiehallcnzgemäbntichesitzungcnanbestimmtmTagm,überGeschwwelchesiesichdurcheinaneschjyßeinigymund.außergemähnlichedukchUeka
schriftliche Einladung des Oberoyfstehers oder dessen Stellverrreters.
Sobald Aufforderungen zu Versammlungen des Vorsieher-Amts, von.
den Behörden ergehen, muß der Obervorsteher oder dessen Stellvertreter diese sogleich
veranlassen.
§. 50. Von den ersten Vorstehern ist zundchst zur Erreichung eines regel= Geschäfts
möbigen Geschaftsbetriebes nach dem Antritt ihres Amts sofort eine sorgfältig erbnung.
erwogene
Geschäfts-Ordnung
zu entwerfen, und als eine Instruktion für die kunftige Behandlung der vorkommenden
Angelegenheiten feslzusetzen.
uWas daran späterhin vielleicht zu verbessern, wird die Erfahrung lehren.
S. 51. Der Obervorsieher erôffnet die Versammlung, hat darin den Vorsitz,
und vertheilt die Vortragssachen unter die ubrigen Mitglieder, bei deren Vor#rag
er gegemwänig ist.
Ji 2 K. 52.