Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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sen.,  eins  Kommission  von.  fünf  Personen,  aus  jeder  der  obigen  fünf  Klassen  wenigstens
  eine,  die  hinnen  den  nächs#en.  Vier  Wachen  über  die  Beschwerde,  entscheidet,
und  die  Klasse  bestimmt,  in  welchs  jederider  Beschwerdeführer  zusetzen  it.  Von.
dieser  Bestimmung  senet  jedoch  eine,  Berufung  auf  die  Entscheipung  des  Magistrais
  statt,

v.  44.  Bis  diese  Entscheidung  erfolgt,  muͤssen  die  Beschwerdefuͤhrer  den
auf  sie  von  den  Vorstehern  vertheilten  Beitrag  zahlen.

C.  45.  Die  Vorsteher  fertigen  den  jaͤhrlichen  Etat  von  den  gewoͤhnlichen  1—2
Ausgaben,  Außergewähnliche  Zahlungen  dürfen  nur  auf  den  Beschluß  dersel-  des  Etats.
ben  undiauf  besondere  Auweisung  von  dem  Kassenrendanten  geleistet  werden.

&.  46.  Jährlich  und  spätesiens  bis  zum  Tsien  März  legen  die  Vorteher  Nechmuggsaber
  die  statt  gefundene  Einnahme  und  Ausgabe  Rechnung  ab,  und  vertheilen  kesunseinen
  gedruckten  Auszug  davon  an  jedes  Mitglied  der  Korpokalion  auf  dessen  Ansachen.
  Eben  derselbe  ist  dem  Magistrat  vorzulegen.  r*-S.

  47..  Die  Revisson  und  Abnahme  der  abgelegten  Rechnung  wird  nun-  ##nabme
mehr  durch  die  gemäß  F.  34.  ernannte  Kommission  von  fünf  Mitgliedemn  brwirkt,#  Decharge.
so  wie  nach  erfelgter  Erledigung  der  etwanigen  Erinnerungen  von  derselben  die
Decharge  ertheilt.  6

K.  48.  Oie  Vorsieher  beschließen  gültig,  wenn  wenigstens  sechs  ihrer  Gälttsket#
Mitglieder  gesetzlich  versammelt  sind.  grege

JSeieisinb  für  ihre  Beschlüsse;  in  sofern  sie  in  der  statutemmäßigen  Form  ge-##
scheben,  nur  der  Obrigkeit  und  ihrem  Gewissen  verantworklich.  «

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schriftliche  Einladung  des  Oberoyfstehers  oder  dessen  Stellverrreters.

Sobald  Aufforderungen  zu  Versammlungen  des  Vorsieher-Amts,  von.
den  Behörden  ergehen,  muß  der  Obervorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  diese  sogleich
  veranlassen.

§.  50.  Von  den  ersten  Vorstehern  ist  zundchst  zur  Erreichung  eines  regel=  Geschäfts
möbigen  Geschaftsbetriebes  nach  dem  Antritt  ihres  Amts  sofort  eine  sorgfältig  erbnung.

erwogene
Geschäfts-Ordnung
zu  entwerfen,  und  als  eine  Instruktion  für  die  kunftige  Behandlung  der  vorkommenden
  Angelegenheiten  feslzusetzen.
uWas  daran  späterhin  vielleicht  zu  verbessern,  wird  die  Erfahrung  lehren.

S.  51.  Der  Obervorsieher  erôffnet  die  Versammlung,  hat  darin  den  Vorsitz,
und  vertheilt  die  Vortragssachen  unter  die  ubrigen  Mitglieder,  bei  deren  Vor#rag
er  gegemwänig  ist.

Ji  2  K.  52.