Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Gesetz Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
SJNo. 20. — 
  
(No. 690.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 15ten Dezember 1821., betreffend die Bestaͤtigung 
der landschaftlichen Kredit-Ordnung für das Großherzogthum Posen und die Ernen- 
nung eines Koniglichen Kommissarii wie auch elnes General-Landschafts-Direktors. 
D. es nach Ihrem Berichte vom 22 sten v. M. nicht mehr zu bezweifeln ist, daß das 
beabsichtigte Kredit-Sysiem für das Großherzogthum Posen als ein solides Institut 
zu Stande gebracht werden wird, und die in Meiner Order vom 2gsten Juni d. J. 
dabei gestellte Bedingung, daß die beitretenden Gutsbesitzer wenigstens auf eine Summe 
von Zwei Millionen Thalein unterzeichnen, erfüllt ist; so habe Ich den Mir vorgeleg- 
ten Entwurf der landschaftlichen Kredit-Ordnung für die genannte Provinz, so wie 
solcher in Folge der Erörterungen des Staatsraths ausgearbeitet worden, vollzogen. 
Die dergestalt besiätigte Ordnung erhalten Sie im Anschlusse zurück, so wie auch die 
Mir eingereichten Tar-Prinzipien wieder beiliegen, deren Genehmigung Ihnen über- 
lassen bleibt. Zu Meinem Kommissarius bei Ausführung der Geschäfte, welche im 
F. J7. sed. der Ordnung ausführlich angegeben sind, ernenne Ich hiermit den Ober- 
Präsidenten v. Zerboni, zum General-Landschafts-Direktor, dessen Funktionen 
im F. 51. sed. ndher aufgeführt sind, den jetzigen Präsidenten des Landgerichts zu 
Fraustadt Grafen Johann von Podworoweski. Hiemach bleiben Ihnen die 
wei#tern Verfügungen überlassen. 
Berlin, den ISten Dezember 1821. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister des Innern von Schuckmann. 
  
Jahrgang 1831. Mim (No. 691.) 
(Ausgegeben zu Berlin den 27sten Dezember 1821)
	        
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