Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

Pandbriefes berechtiget, sich ohne weiteres an das verpfändete Gut zü halten. Die 
Gerichte sind verbunden, die von dem Inhaber für diesen Fall nachgesuchte rechtliche 
Hülfe, nach Anleitung der Allgemeinen Gerichtsordnung F. 15. Titel 28. Theil I. 
und des F. 106. des Anhanges, ohne prozessualisches Verfahren sofort zu leisten. 
Sollte der Inhaber des Pandbriefes auf diesem Wege dennoch nicht zu seiner Beffie- 
digung gelangen, so tritt die Vorschrift des §. 31. ein. 
K.# 10. Die Pfandbriefe können, mit einziger Ausnahme derjenigen, welche 
durchs Loos zur planmaͤßigen Tilgung bestimmt sind, den Inhabern weder von den 
landschaftlichen Behoͤrden, noch von den einzelnen Gutsbesitzern gekuͤndiget worden. 
Doch muß jeder Inhaber, sobald Behufs der Abloͤsung und Loͤschung eines Pfandbrie- 
fes oder sonft ein gesetzlicher Grund eintritt, scinen Pfandbrief nebst den dazu gehbri- 
gen Zinscoupons zu jeder Zeit nach vorgängiger halbjähriger Kündigung gegen Empfang 
eines andern Posenschen Pandbriefes von gleichem Betrage, und mir gleichen Zins- 
coupons versehen, herausgeben. 
S. II. Die Pfandbriefe werden in Courant nach dem Mönzfuße von 1764. 
die Mark fein zu vierze#n Thaler, ausgefertiget. Kapitale werden bei der Landschaft 
nie nach einem andern Münzfuße angenommen, und es bleibt den Betheiligten alletn 
überlassen, die in den Hypotheken-Instrumenten etwa bestiumnmten andern Münzsorten, 
vor der Umschreibung derselben in Pfandbriefe, auszugleichen. 
Zweites Kapitel. 
Von den Personen und Gütern, welche zur Aufnahme von Pfand- 
briefen und Belasiung mit solchen geeignek sind. 
§. 12. Nur auf Güter im Bereich des Großherzogthums Posen, die in den 
Hypotheken-Registraturen als freie adliche Güter eingczeichnet sind, und die minde- 
siens cinen Taxwerlh von fünftausend Thalern haben, werden landschaftliche Pfand- 
briefe gegeben. Der Stand der Besitzer dieser Güter ist gleichgültig. 
§. 13. Auf Fideikommisse, Majorate und Lehne können Pfandbriefe nur un- 
ter den Voraussetzungen, unter welchen die Substanz derselben nach den Gesetzen mit 
Schulden belastet werden darf, bewilliget werden. 
§. 14. Auf adeliche in Erbpacht ausgegebene Güter sollen dem Grundherm 
Pfandbriefe auf die Hälfte des neu auszumittelnden Tarwerthes nur gegeben werden, 
wenn der halbe Kapitalwerth des verabredeten Kanons, nach dem Zinsfuß von fünf 
Prozent berechnet, mit dem halben Tarwerth des Gutes gleich hoch oder höher ist, 
und wenn der Erbpächter in die Aufnahme der Pandbriefe willigek. 
§. 15. Nur Personen, die den Gesetzen nach gültige Darlehnsverträge zu 
schließen befugt sind, können Pfandbricfe auf ihre Güter nehmen. 
#. 10. Andere Schuldverschreibungen können den Pfandbriefen im Hppe- 
thekenbuche nicht vorstehen. Eben so wenig Verschreibungen über Lebtagsrechte, 
Kautie-
	        
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