Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Kautionen, Protestationen oder andere Verpflichtungen, welche die freie Verfuͤgung 
uͤber die Substanz oder die Einkuͤnfte der Guͤter beschraͤnken. 
&. 17. Wer Pfandbriefe aufnehmen will, muß daher die Ablösung oder die 
Bewilligung des Gläubigers zum Umtausch der Schuldverschreibungen gegen Pfand- 
briefe beweisen, oder die Cession der Priorität aller auf dem Gute haftenden im Hy- 
pothekenbuche eingetragenen vorerwähnten Beschränkungen beibringen, ehe Pfand- 
briefe für ihn ansgefertiget werden können. 
§#. 18. Gutsbesitzer in denjenigen zum Großherzogthum Posen gehörigen 
Kreisen, welche ehemals zu Westpreußen gehört haben, und daher in der General= 
Bürgschaft des westpreußischen landschaftlichen Kreditsystems befangen sind, können 
dem Posenschen Kreditsysteme nicht eher beicreten, als bis sie von allen ihren Ver- 
pflichtungen gegen das westpreußische Kreditsystem, und namenklich auch aus dieser 
General-Bürgschaft, gänzlich entbunden sind. 
# 10. Bei Gütern, welche die Grenzlinie mit Polen durchschneidet, wer- 
den nur auf die disseitigen besonders abzuschätzenden Besitzungen Pfandbriefe gegeben. 
&. 20. Alle Güter, die dem Kreditsystem beitreten, müssen während der 
ganzen Tilgungszeit in der Feuersozietät versichert werden. 
§. 21. Auch sind die Eigenthümer derselben verpflichter, der Vieh= und 
Hagelschlag-Versicherungsgesellschaft beizurreken, in sofern im Laufe der Tilgungszeit 
eine solche errichtet wird. 
g. 22. Die ersten fünf Jahre, nach Einrichtung des landschaftlichen Kredit- 
spstems, sieht es jedem Besiter eines §. 12. bis 14. beschriebenen Gures frei, dem 
landschaftlichen Kreditsysteme beizutreten. 
&. 23. Nach Verlauf dieser fünf Jahre wird das System Feschlossen, und 
kein weiterer Zutritt gestartet. 
§. 24. Doch soll es einem Jeden, der bis zu dieser Zeit seinen Beitritt er- 
klaͤrt, und noch nicht bis auf die Haͤlfte des Taxwerthes Pfandbriefe genommen hat, 
auch nachher freistehen, sich bis zu dieser Hoͤhe Pfandbriefe ausfertigen zu lassen: 
Drittes Kapitel. 
Von der Bezahlung und planmäßigen Tilgung der Pfandbriefe. 
§. 25. Die Posenschen Pfandbriefe sind zwar insgesammt von Seiten des 
Gläubigers Inhabers) aufkündbar. Doch sinde diese Aufkündigung erst von dem 
Jeitpunkte an slatt, da das System nach §. 22. und 23. geschlossen wird. Wer aber 
nach Eintrikt dieses Zeitpunktes jeine Pfandbriefe baar bezahlt haben will, muß solche 
in den gewöhnlichen Zinsterminen ein halbes Jahr vorher, der Provinzial= oder 
General-Landschafts-Oirektion kündigen. 
§. 20. Die Provtnzial-Oirektion nimmt den gekündigten Pfandbrief in Ver- 
wahrung, und händigt dem Glaubiger dagegen ein Anerkenntniß aus, welches aber 
gleich-
	        
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