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teren Urtheilsausspruch nach folgendem Maßstabe
statt.
) An die Stelle von Geldstrafen bis
zu einem Gulden tritt vierundzwanzigstündiger
Acrest.
2) Bel höheren Geldstrafen tritt:
a) an die Stelle der ersten zehn
Gulden ein Tag Arrest für
jeden Gulden;
) an die Stelle des weiteren Betrages
ein Tag Arrest für je
zwei Gulden.
Die in den Fällen der Ziffer 2 sich
ergebenden Bruchtheile eines Tages bleiben
außer Ansat.
Der Arrest, welcher an die Stelle der
wegen eines oder wegen mehrerer Frevel
in einem Urtheile erkannten Geldstrafe tritt,
darf nicht über einen Monat dauern. Hiebei
kömme jedoch die bei einer Mehrheie
von Freveln in Verbindung mit einer Geldstrase
erkannte Arreststräse nicht in Berechnung.
Art. 54.
Die Arreststrafe wird in cden von der
Verwaltung hiezu bestimmten Arresthäuserm
erstanden, in welchen der Verurtheilte.. an-Hemessen
izu beschäftigen ist.
Art. 55.
Wird.ein Forstseevel durch das Zuv
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sammenwirken mehrerer Personen, verübt,
diese mögen als Miturheber oder als Gehilsen
erscheinen, so ist die volle „Strafe
gegen jeden derselben auszusprechen.
Für Werth= und Schadens-Ersat,
sowie für Kosten haften sie sammtverbindlich.
Die Bestimmung des Absahes 1 findet
keine Anwendung auf mehrere zur nämlichen
Familie gehörige Personen (Artikel 68
Ziffer 1 bis 5), welche bei der Begehung
eines mit Geldstrafe bedrehren Frevels
einen Handschlitten, einen Schiebkarren,
oder einen zweirädrigen Karren gemeinschaftlich
fortbewegen. Solche Dersonen
werden miteinander, jedoch sammtverbindlich
in die treffende Geldstrase verurtheilt.
In demselben Urtheile ist auszusprechen,
gegen welchen oder welche Freoler die Umwandlung
der Geldstrafe in Arreststrafe
einzutreten hat, wenn erstere nicht belgetrietben
werden kann. Geschieht die
Umwandlung glelchjeitig gegen mehrere
bieser Frevler, so darf dennoch der von den
Einzelnen zu erstehende Arrest zusammengerechnet
die nach Artikel 53 der Geldstrafe
entsprechende Dauer nicht überschreiten.
Ist gegen Einen oder mehrere Familienangehörige
wegest, ausgezeichneten Rückfalls
oder Gewohnheitsfrevels Arrest- woder
Gesängnißstraselcguszusprechen, (Artikel 100
bis 104), so sind die übrigen zur Familse