Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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teren  Urtheilsausspruch  nach  folgendem  Maßstabe
  statt.

)  An  die  Stelle  von  Geldstrafen  bis
zu  einem  Gulden  tritt  vierundzwanzigstündiger
  Acrest.

2)  Bel  höheren  Geldstrafen  tritt:

a)  an  die  Stelle  der  ersten  zehn
Gulden  ein  Tag  Arrest  für
jeden  Gulden;

)  an  die  Stelle  des  weiteren  Betrages
  ein  Tag  Arrest  für  je
zwei  Gulden.

Die  in  den  Fällen  der  Ziffer  2  sich
ergebenden  Bruchtheile  eines  Tages  bleiben
außer  Ansat.

Der  Arrest,  welcher  an  die  Stelle  der
wegen  eines  oder  wegen  mehrerer  Frevel
in  einem  Urtheile  erkannten  Geldstrafe  tritt,
darf  nicht  über  einen  Monat  dauern.  Hiebei
  kömme  jedoch  die  bei  einer  Mehrheie
von  Freveln  in  Verbindung  mit  einer  Geldstrase
  erkannte  Arreststräse  nicht  in  Berechnung.


Art.  54.

Die  Arreststrafe  wird  in  cden  von  der
Verwaltung  hiezu  bestimmten  Arresthäuserm
erstanden,  in  welchen  der  Verurtheilte..  an-Hemessen
  izu  beschäftigen  ist.

Art.  55.
Wird.ein  Forstseevel  durch  das  Zuv

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sammenwirken  mehrerer  Personen,  verübt,
diese  mögen  als  Miturheber  oder  als  Gehilsen
  erscheinen,  so  ist  die  volle  „Strafe
gegen  jeden  derselben  auszusprechen.

Für  Werth=  und  Schadens-Ersat,
sowie  für  Kosten  haften  sie  sammtverbindlich.

Die  Bestimmung  des  Absahes  1  findet
keine  Anwendung  auf  mehrere  zur  nämlichen
  Familie  gehörige  Personen  (Artikel  68
Ziffer  1  bis  5),  welche  bei  der  Begehung
eines  mit  Geldstrafe  bedrehren  Frevels
einen  Handschlitten,  einen  Schiebkarren,
oder  einen  zweirädrigen  Karren  gemeinschaftlich
  fortbewegen.  Solche  Dersonen
werden  miteinander,  jedoch  sammtverbindlich
in  die  treffende  Geldstrase  verurtheilt.
In  demselben  Urtheile  ist  auszusprechen,
gegen  welchen  oder  welche  Freoler  die  Umwandlung
  der  Geldstrafe  in  Arreststrafe
einzutreten  hat,  wenn  erstere  nicht  belgetrietben
  werden  kann.  Geschieht  die
Umwandlung  glelchjeitig  gegen  mehrere

bieser  Frevler,  so  darf  dennoch  der  von  den
Einzelnen  zu  erstehende  Arrest  zusammengerechnet

  die  nach  Artikel  53  der  Geldstrafe
entsprechende  Dauer  nicht  überschreiten.
Ist  gegen  Einen  oder  mehrere  Familienangehörige
  wegest,  ausgezeichneten  Rückfalls
  oder  Gewohnheitsfrevels  Arrest-  woder
Gesängnißstraselcguszusprechen,  (Artikel  100
bis  104),  so  sind  die  übrigen  zur  Familse