Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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gleichfalls auf jeden Inhaber gestellt wird, und für diesen gilt. Die General-Di- 
rektion wird von der Kuͤndigung sofort in Kenntniß gesetzt. « 
S.27.ImnächstenTekminethältbekJnhaberdesAnerkenntnisses,aufdessen 
VorzeigungbeiderbetreffendenProvinzial-Dikektion,unfehlbarbaakeBeftiedigung. 
5.28.SolltendiezukBerichtigungdergekündigkenPfairdbxiefeerforderli- 
chen Gelder durch den Tilgungsfonds nicht aufgebracht werden können, so müssen sie 
zuvörderst aus dem eigenthümlichen Fonds der Landschaft genommen werden. 
§. 20. Sind diese Mittel nicht zureichend, um allen erfolgten Kündigungen 
zu genügen, so muß schleunigst die Generaldirektion davon in Kenntniß gesetzt werden, 
um das bensthigte baare Geld ohne Anstand herbeizuschaffen. 
&. 30. Sollte sich die Generaldirekticn hierin säumig finden lassen, oder 
solches zu bewirken nicht im Stande seyn, so daß die baare Einlösung des gekündig- 
ten Pfandbriefes nicht prompt und unweigerlich in dem vorbestimmten Zahlungstermin 
erfolgte, so steht es dem Inhaber zunächst frei, auf die Spezial-Hypothek zurückzu- 
gehen, und aus dieser, nach einer neuen halbjährlichen, dem Besitzer des damit elasteten 
Gates gemachten Aufkündigung, seine Befriedigung bei dem betreffenden Gerichte 
nachzusuchen. 
§. 31I. Ereignete sich aber nach Verfolgung der Spezial-Hopothek irgend 
ein Ausfall, es sey an Kapital, oder an Zinsen und Kosien, so sieht ihm der Weg 
Rechtens gegen die General-Landschaftsdirektion zu Posen dahin zu, daß diese vom 
Richter schuldig erkannt, und durch richterlichen Zwang angehalten werde, ihn aus 
den bereitesien Mitteln, sofort vollständig zu befriedigen, und in deren Ermangelung 
die dazu erforderlichen Summen ohne Anstand auf alle Mitglieder des Kreditvereines 
nach dem Maaßsiabe der Kapital-Beträge ihrer Pfandbriefsschulden auszuschreiben 
und von denselben beizutreiben. 
g. 32. Außerdem sind die von dem landschaftlichen Kreditsysieme des Groß- 
herzogthums Posen ausgefertigten Pfandbriefe einer fortlaufenden planmäßigen Til- 
gung unterworfen, welche nach dem beiliegenden Tilgungsplan auf 41 Jahre berech- 
net ist, wenn die Pfandbriefe nicht über ihren Nennwerth siehen. (Siehe Beilage A.) 
Zu diesem Ende wird von den Schuldnern außer den vier Prozent jährlicher Zinsen, 
noch ein fünftes Prozent gezahlt. 
#6. 33. Es verzinset daher der Schuldner die auf sein Gut genommenen Pfand- 
briefe, von dem Termin der Aushändigung ab, mit fünf Prozent, und entrichtet außer- 
dem noch jährlich ein Viertel Prozent des Kapitals zur Besireitung der Verwaltungskosten. 
§. 3J. Oas eine zur planmäßigen Tilgung bestimmte Prozent soll als Kapital 
angesehen, undrmuß daher, wenn eintretende unbesiegbare Verhältnisse die Zahlung 
desselben aufhalten sollten, von dem Schuldner bis zur Berichtigung mit fünf Pro- 
zent verzinset werden. 
&. 35. Wer sich nach §. 2 J. Mandbriefe nachfertigen läßt, muß im Verhaͤlt- 
niß zu der fortgeschrittenen Tilgung einen größeren Tilgungsbeitrag übernehmen, der- 
ge-
	        
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