Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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9. 42. Auch entbindet nur die gänzliche Ablösung saͤmmtlicher Pfandbriefe 
dieses Gut von der nach §F. 2. durch den Beitritt zum Posenschen Kreditsysteme übernom- 
menen General-Bürgschaft. Bei theilweisen Ablöfungen dauert dieselbe durch die 
ganze Tilgungszeit fort. 
. 43. Die Löschung abgelöseter Pfandbriefe im Hypothekenbuch und deren 
Pernichtung erfolgt sogleich nach Berichtigung des Ablbsungs-Geschäfts; diejenige 
der durch die planmäßige Tilgung löschungsfähig gewordenen Pfandbriefe aber 
jeberzeit, wenn sich fünf Prozent der gesammten Pandbriefsschuld in dem Tilgungs- 
fonds aufgesammelt finden. 
44. Diescletztere Löschung muß indessen immer bei sämmtlichen verbundenen 
Gütern gleichzeitig nach dem Gesellschaftsverhältniß erfolgen, und die dazu nöthigen 
einzelnen Pfandbriefe, welche in dem Tilgungsfonds etwa nicht schon vorhanden sind, 
durch Umtausch (F. 10.) herbeigeschafft werden. 
#. 45. So weit das Gesellschaftsverhältniß mit Rücksicht auf den Betrag 
der einzelnen Pfandbriefe nicht bei jeder einzelnen Löschung genau beobachtet werden 
kann, ist solches bei der nächstfolgenden möglichst auszugleichen. 
&. 46. In dem Verhältniß der verbundenen Gutsbesitzer zu der Landschaft 
rücksichtlich der Zinsen= und sonstigen halbjährlichen Zahlungen, wird aber durch diese 
periodische Löschung der planmäßig gerilgten Pfandbriefe, nichts geändert, und muß 
daher solches mit Bemerkung der Höhe der halbjährigen Zahlungen, im Hypotheken= 
buche mit vermerkt werden, und dieser Vermerk so lange stehen bleiben, bis der letzte 
Pfandbrief gelöscht wird. 
Viertes Kapitel. 
Von Einrichtung der landschaftlichen Behörden überhaupk, und 
von dem Königlichen Kommissarius in sonderheit. 
. 47. Alles was zur Aufrechthaltung des landschaftlichen Kreditvereines und 
der in der gegenwärtigen Kredit-Ordnung festgesiellten Grundsätze gehört, sieht unter 
der Ober-Aufsicht des Ministers des Innern, und der besonderen Aufsicht eines in der 
Provinz wohnenden Königlichen Kommissarius. Unter diesen werden die Geschäfte 
des Vereins besorgt: 
1) von den Provinzial-Direktionen; 
2) von der General-Landschaftsdirektion, welche ihren Sitz in Posen hat; 
3) von dem engeren Ausschusse, der sich jährlich einmal in Posen versammelt; 
4) von der Generalversammlung, welche nur bei außerordentlichen Gelegenheiten 
ebendaselbst zusammengerufen wird. 
. 13Allen diesen Behörden, §. 47., wird zunächst ein von Sr. Majesict zu 
ernennender Kommissarius vorgesetzt, der mit aller Strenge darüber wacht, daß überall 
genau nach der Kredit-Ordnung und den Grundsätzen des Kreditsystems verfahren 
und
	        
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