Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

. &GNach Ablauf der ersien sechs Jahre (F. 71.) sollen in jebem Kreise nur 
zwei Landschaftsraͤthe auf sechs Jahre gewaͤhlt werden, die von drei zu drei Jahren, 
das erstemal durch das Loos ausscheiden, so, daß immer Einer vorhanden ist, welcher 
den bisherigen Gang der Geschaͤfte kennt. 
Ihre Wahl erfolgt in einer persoͤnlichen Versammlung der im Kreise befind- 
lichen Mitglieder des Vereins. Sie wechseln jährlich unter sich als Mitglieder der 
Provinzial-Direktion. Sie können wieder gewahlt werden. 
§. . Das erstemal beruft der Landrath des Kreises im Auftrage des König= 
lichen Kommissarius die verbundenen Gutsbesitzer zur Wahl, und führt bei derselben 
den Worsitz; für die Folge geschieht es von dem dienstthuenden Landschaftsrathe immer 
drei Monate vor dem landschaftlichen Termine, also um Ostern und Michaelis, in 
dem Jahre, wo für den Kreis eine Wahl nothwendig wird. 
&. 2.In außerordentlichen Fällen soll es den zum Kreditsystem verbundenen 
Gutsbesitzern frei stehen, auch einen zum Kreditspstem verbundenen Gutsbesitzer aus 
einem andern Kreise, zu dem sie ein besonderes Vertrauen haben, zu wählen. In. 
keinem Fall dürfen aber die zu wählenden Landschaftsräthe mit dem Direcktor in gerader 
Lime verwandt seyn. 
&. 03. Komme der Gewählte durch irgend einen Zufall so weit zurück, daß 
gegen ihn, wegen rückständiger Zinsen, Verfügungen ergehen müssen, so ist er genöthi- 
get auszuscheiden. Es ist dann eine andere Wahl zu treffen. 
# Wer durch Mehrheit der Stimmen gewählt wird, ist verbunden, der 
Wahl zu folgen. Nur die Einwilligung der wählenden Mitglieder des Vereins selbst 
kann ido Hirpon entbinden, wenn ihm nicht ein gultiger Entschuldigungsgrund zur 
Seite steht. 
§. s. Als gültige Entschuldigungsgründe werden nur angenommen: 
a) zwei Vormundschaften, die mit wirklicher Vermögensverwaltung verknüpft find; 
b) der Umstand, zweimal hintereinander Landschaftsrath gewesen zu seyn; 
c) andaltende Krankheiten; 
d) ein Alter über sechszig Jahr. 
§. 96. Die gewählten Landschaftsräthe loosen unter sich, wer zuerst zu der 
Versammlung des Provinzial-Kollegiums geht. 
§. 97. Die Verrichtungen der Landschaftsräthe sind zweierlei: 
a) als Glieder der Provinzialdirektion in den bestimmten Versammlungen, fa#r die 
Dauer eines Jahres; 
U) als beständige Abgeordnete, um Taxen aufzunehmen, Güter zu verpachten, die 
Aufsicht darüber zu führen, sie zu übergeben, und abzunehmen, überhaupt um 
alle Aufträge zu erledigen, die ihnen in Bezug auf das Kreditsystem von dem 
Direktor oder der General-Landichaftsdirektion gemacht werden. 
08. Sie erbalten kein bestimmtes Gehalt; dagegen werden ihnen, so lange 
in den Zinsenzahlungs-Termmnen dauern, drei Thaler, und bei kom- 
missa-
	        
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