Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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missären  bestellt  werden,  so  sind  sie  auf  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten,  insbesondere
  auf  sorgfältigste  Sicherung  der  Stimmzettel  zu  beeidigen.
–.  9.

Die  Abstimmung  hat  in  allen  Bezirken  am  19.  Februar  zu  beginnen  und  ist  wo  möglich
  an  diesem  Tage,  jedenfalls  aber  an  dem  darauf  folgenden  zu  beendigen.

Die  Bezirks-Commissäre  haben  den  Tag  der  Abstimmung,  die  Stunde,  in  welcher  die
Wahlmänner  der  einzelnen  Gemeinde  mit  dem  Ortsvorsteher  oder  an  dessen  Stelle  einem
Gemeinderath  zur  Wahl  zu  erscheinen  haben,  so  wie  die  Stunde  des  Schlusses  der  Abstimmung
  für  den  ganzen  Abstimmungsbezirk  wenigstens  drei  Tage  vorher  in  den  einzelnen  Gemeinden
  bekannt  machen  zu  lassen  und  über  die  erfolgte  rechtzeitige  Bekanntmachung  eine
Urkunde  zu  den  Akten  zu  bringen.

Außerdem  haben  die  Bezirks-Commissäre  dafür  zu  sorgen,  daß  von  dem  Gemeinderath
und  Bürgerausschuß  des  Abstimmungsorts  rechtzeitig  zwei  Urkundspersonen  gewählt  werden
und  daß  an  dem  Abstimmungsort  eine  wohl  verschließbare  Wahlurne  oder  ein  dieselbe  vertretendes
  Gefäß  bereit  ist.

.  10.

Während  der  Abstimmung  haben  die  Bezirks-Commissäre  darüber  zu  wachen,  daß  die
Wahlmänner  in  der  vollen  Freiheit  der  Wahl  nicht  beeinträchtigt  werden.  Inebesondere
darf  nicht  geduldet  werden,  daß  Unberufene  sich  in  dem  Abstimmungs-Lokal  aufhalten  und
hier  oder  bei  dem  Zugang  zu  demselben  den  Wählern  durch  Aufdringen  oder  Entreißen  von
Stimmzetteln,  durch  Drohungen,  Einschüchterungen  oder  Beschimpfungen,  oder  auf  sonstige
Weise  beschwerlich  fallen.

Die  Orts-Polizeibehörden  find  verpflichtet,  die  Bezirks-Commissäre  bei  Aufrechterhaltung
der  Ordnung  kräftig  zu  unterstützen,  die  Zuwiderhandelnden  zurückzuweisen  und  bei  beharrlichem
  Ungehorsam  abführen  zu  lassen.  «

8.  11.

Während  der  Stimmgebung,  so  wie  nach  derselben  haben  die  Bezirks-Commissäre  mit
größter  Sorgfalt  darüber  zu  wachen,  daß  keine  Stimmzettel  von  Unberechtigten  in  die  Wahlurne
  gelegt  werden,  und  daß  mit  den  in  die  Wahlurne  gelegten  Stimmzetteln  keine  Veränderung
  vorgenommen  werden  kann.  Bei  jedem  einzelnen  Wähler  ist,  bevor  sein  Stimmzettel
  in  die  Wahlurne  gebracht  wird,  nachzusehen,  ob  er  in  die  Wählerliste  seiner  Gemeinde
aufgenommen  ist,  und  es  ist  zutreffenden  Falls  der  Name  sogleich  in  der  Wählerliste  anzu-