Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

5. 160. Der Koͤnigllche Kommissarius ruft den engeren Ausschuß, mit Be- 
ftimmung des Tages an weledem er sich versammeln soll, zusammen, eröffner die 
Sitzungen, leitet die Berathschlagungen und Beschlüsse, und entläßt ihn, wenn alle 
Geschäfte beendiget sind. Im Fall der Behinderung des Königlichen Kommissarius 
vertritt der General-Landschaftsdirektor seine Stelle. 
&#. 101. ODer engere Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach Mehrheit der Stim- 
men. Oer Königliche Kommissarius oder sein Stellverrreter, stimmt nicht mit, giebt 
aber bei Stimmengleichheit durch seine Meinung den Ausschlag. Ein amvesender 
Abgeordneter oder Landschaftsrath, der persönlich, oder für seinen Kreis insonderheit 
betheiliger ist, darf nicht mitsiimmen. 
#. 162. Die Abgeordneten sind verbunden, die von ihren Machtgebern erhal- 
tene Anweisung zum Vortrage zu bringen. Doch sind sie ohne Verantwortlichkeit be- 
fugt, davon abzugehen oder der Mehrheit beizutreten, wenn sie eine andere Ueber- 
zeugung von der vorzutragenden Sache erhalten haben. Die Kreise und die Depar- 
tements werden durch den Beschluß der Versammlung verbindlich gemacht. Sollte. 
ein gerade nicht eiliger Gegenstand zur Berathung kommen, welcher den Kreisen ganz 
unbekannt ist, oder worüber sie gar keine Anweisung ertheilt haben, so wird der Ge- 
genstand zur vorherigen Berathung der Kreise gewiesen. 
§S. 163. Die General-Landschaffsdirektion ist schuldig, dem engeren Aus- 
schusse über alles, was er zu wissen verlangk, die nöthigen Nachrichten und Akten 
mitzutheilen. Der Gencral-Landschafts-Syndikus insbesondere aber ist noch ver- 
pflichter, in allen Rechtsangelegenheiten sein rechlliches Gutachten dem engeren Aus- 
schuß auf Verlangen in schriftlicher Ausführung vorzulegen- 
§. 104. Alle Rechnungen, die dem engeren Ausschuß vorgelegt werden, müs- 
sen von den Provinzialdirektionen halbjährig gehörig abgeschlossen, belagt, von der Ge- 
neral-Landschaftsdireklion revidirt, auch alle Erinnerungen möglichst erlediget seyn. 
#. 106. Vorzüglich wird die General-Landschaftsdirektion die Rechnung 
über die planmäßige Tilgung der Landschaftsschulden mir aller Pünktlichkeit legen, 
und alle ihre Geldgeschäfte zulänglich rechtfertigen, und belägen- 
§. 100. Wenn in dem Schriftwechsel, welchen die General-Landschafts- 
direktion mit den Königlichen und andern Kollegien führt, Gegenstände vorkommen, 
die einen Vor= oder Nachtheil des Kredirsysiems betreffen, so müssen Auszüge davon 
gemacht, und dem engeren Ausschusse zur Berathung und weilern Veranlassung vor- 
gelegt werden. 
§. 107. Das Prokokoll des engeren Ausschusses muß von dem Königlichen 
Kommissarius unverzüglich in Abschrift an das Ministerium des Innern eingesandt, 
und Falls der engere Ausschuß die Zusammenberufung einer Gencralversammlung. 
nöthig, und auch der Königliche Kommissarius die Gründe dafür erheblich finder, 
die Genehmigung ore geoachten Ministeriums dazu cingeholt werden. 
Neun-
	        
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