Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

5.  160.  Der  Koͤnigllche  Kommissarius  ruft  den  engeren  Ausschuß,  mit  Beftimmung
  des  Tages  an  weledem  er  sich  versammeln  soll,  zusammen,  eröffner  die
Sitzungen,  leitet  die  Berathschlagungen  und  Beschlüsse,  und  entläßt  ihn,  wenn  alle
Geschäfte  beendiget  sind.  Im  Fall  der  Behinderung  des  Königlichen  Kommissarius
vertritt  der  General-Landschaftsdirektor  seine  Stelle.

&#.  101.  ODer  engere  Ausschuß  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Mehrheit  der  Stimmen.
  Oer  Königliche  Kommissarius  oder  sein  Stellverrreter,  stimmt  nicht  mit,  giebt
aber  bei  Stimmengleichheit  durch  seine  Meinung  den  Ausschlag.  Ein  amvesender
Abgeordneter  oder  Landschaftsrath,  der  persönlich,  oder  für  seinen  Kreis  insonderheit
betheiliger  ist,  darf  nicht  mitsiimmen.

#.  162.  Die  Abgeordneten  sind  verbunden,  die  von  ihren  Machtgebern  erhaltene
  Anweisung  zum  Vortrage  zu  bringen.  Doch  sind  sie  ohne  Verantwortlichkeit  befugt,
  davon  abzugehen  oder  der  Mehrheit  beizutreten,  wenn  sie  eine  andere  Ueberzeugung
  von  der  vorzutragenden  Sache  erhalten  haben.  Die  Kreise  und  die  Departements
  werden  durch  den  Beschluß  der  Versammlung  verbindlich  gemacht.  Sollte.
ein  gerade  nicht  eiliger  Gegenstand  zur  Berathung  kommen,  welcher  den  Kreisen  ganz
unbekannt  ist,  oder  worüber  sie  gar  keine  Anweisung  ertheilt  haben,  so  wird  der  Gegenstand
  zur  vorherigen  Berathung  der  Kreise  gewiesen.

§S.  163.  Die  General-Landschaffsdirektion  ist  schuldig,  dem  engeren  Ausschusse
  über  alles,  was  er  zu  wissen  verlangk,  die  nöthigen  Nachrichten  und  Akten
mitzutheilen.  Der  Gencral-Landschafts-Syndikus  insbesondere  aber  ist  noch  verpflichter,
  in  allen  Rechtsangelegenheiten  sein  rechlliches  Gutachten  dem  engeren  Ausschuß
  auf  Verlangen  in  schriftlicher  Ausführung  vorzulegen-§.

  104.  Alle  Rechnungen,  die  dem  engeren  Ausschuß  vorgelegt  werden,  müssen
  von  den  Provinzialdirektionen  halbjährig  gehörig  abgeschlossen,  belagt,  von  der  General-Landschaftsdireklion
  revidirt,  auch  alle  Erinnerungen  möglichst  erlediget  seyn.

#.  106.  Vorzüglich  wird  die  General-Landschaftsdirektion  die  Rechnung
über  die  planmäßige  Tilgung  der  Landschaftsschulden  mir  aller  Pünktlichkeit  legen,
und  alle  ihre  Geldgeschäfte  zulänglich  rechtfertigen,  und  belägen-§.

  100.  Wenn  in  dem  Schriftwechsel,  welchen  die  General-Landschaftsdirektion
  mit  den  Königlichen  und  andern  Kollegien  führt,  Gegenstände  vorkommen,
die  einen  Vor=  oder  Nachtheil  des  Kredirsysiems  betreffen,  so  müssen  Auszüge  davon
gemacht,  und  dem  engeren  Ausschusse  zur  Berathung  und  weilern  Veranlassung  vorgelegt
  werden.

§.  107.  Das  Prokokoll  des  engeren  Ausschusses  muß  von  dem  Königlichen
Kommissarius  unverzüglich  in  Abschrift  an  das  Ministerium  des  Innern  eingesandt,
und  Falls  der  engere  Ausschuß  die  Zusammenberufung  einer  Gencralversammlung.
nöthig,  und  auch  der  Königliche  Kommissarius  die  Gründe  dafür  erheblich  finder,
die  Genehmigung  ore  geoachten  Ministeriums  dazu  cingeholt  werden.

Neun-