5. 160. Der Koͤnigllche Kommissarius ruft den engeren Ausschuß, mit Beftimmung
des Tages an weledem er sich versammeln soll, zusammen, eröffner die
Sitzungen, leitet die Berathschlagungen und Beschlüsse, und entläßt ihn, wenn alle
Geschäfte beendiget sind. Im Fall der Behinderung des Königlichen Kommissarius
vertritt der General-Landschaftsdirektor seine Stelle.
&#. 101. ODer engere Ausschuß faßt seine Beschlüsse nach Mehrheit der Stimmen.
Oer Königliche Kommissarius oder sein Stellverrreter, stimmt nicht mit, giebt
aber bei Stimmengleichheit durch seine Meinung den Ausschlag. Ein amvesender
Abgeordneter oder Landschaftsrath, der persönlich, oder für seinen Kreis insonderheit
betheiliger ist, darf nicht mitsiimmen.
#. 162. Die Abgeordneten sind verbunden, die von ihren Machtgebern erhaltene
Anweisung zum Vortrage zu bringen. Doch sind sie ohne Verantwortlichkeit befugt,
davon abzugehen oder der Mehrheit beizutreten, wenn sie eine andere Ueberzeugung
von der vorzutragenden Sache erhalten haben. Die Kreise und die Departements
werden durch den Beschluß der Versammlung verbindlich gemacht. Sollte.
ein gerade nicht eiliger Gegenstand zur Berathung kommen, welcher den Kreisen ganz
unbekannt ist, oder worüber sie gar keine Anweisung ertheilt haben, so wird der Gegenstand
zur vorherigen Berathung der Kreise gewiesen.
§S. 163. Die General-Landschaffsdirektion ist schuldig, dem engeren Ausschusse
über alles, was er zu wissen verlangk, die nöthigen Nachrichten und Akten
mitzutheilen. Der Gencral-Landschafts-Syndikus insbesondere aber ist noch verpflichter,
in allen Rechtsangelegenheiten sein rechlliches Gutachten dem engeren Ausschuß
auf Verlangen in schriftlicher Ausführung vorzulegen-§.
104. Alle Rechnungen, die dem engeren Ausschuß vorgelegt werden, müssen
von den Provinzialdirektionen halbjährig gehörig abgeschlossen, belagt, von der General-Landschaftsdireklion
revidirt, auch alle Erinnerungen möglichst erlediget seyn.
#. 106. Vorzüglich wird die General-Landschaftsdirektion die Rechnung
über die planmäßige Tilgung der Landschaftsschulden mir aller Pünktlichkeit legen,
und alle ihre Geldgeschäfte zulänglich rechtfertigen, und belägen-§.
100. Wenn in dem Schriftwechsel, welchen die General-Landschaftsdirektion
mit den Königlichen und andern Kollegien führt, Gegenstände vorkommen,
die einen Vor= oder Nachtheil des Kredirsysiems betreffen, so müssen Auszüge davon
gemacht, und dem engeren Ausschusse zur Berathung und weilern Veranlassung vorgelegt
werden.
§. 107. Das Prokokoll des engeren Ausschusses muß von dem Königlichen
Kommissarius unverzüglich in Abschrift an das Ministerium des Innern eingesandt,
und Falls der engere Ausschuß die Zusammenberufung einer Gencralversammlung.
nöthig, und auch der Königliche Kommissarius die Gründe dafür erheblich finder,
die Genehmigung ore geoachten Ministeriums dazu cingeholt werden.
Neun-