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Zehntes Kapitel.
Ven Vollziehung der landschaftlichen Verfügungen.
#§#. 186. Jedes Mitglied des Wereins ist verbunden, sich den Verfügungen
der landschaftlichen Kollegien, welche die Aufrechthallung und Ausführur.g des Kre-
ditsystems betreffen, zu unterwerfen.
# 187. Bei Widersetzlichkeit und Ungehorsam sind die Landschaftskollegien
befugt, ihren Verfügungen durch Geldstrafen, durch landreuterliche Hülfe, und nö-
thigen Falls durch nachzusuchenden militairischen Beistand, Nachdruck zu geben.
Die Gerichte sind gleichfalls verpflichtet, der Landschaft in diesen Fällen auf ihr
Ansuchen schleunige und unweigerliche Hülfe zu leisten.
K. 188. Sollten diese Mittel den Widerspenstigen nicht zur gesetzlichen Ord-
nung zurückbringen, so ist der Verein berechtiget, die Ablösung der empfangenen
Pfandbriefe von ihm zu fordern, und wenn diese nicht erfolgt, die Verdußerung der
verpfändeten Gäter zu verlangen.
#. 180. Das Provinzialkollegium, welches sich zu einem solchen Verfahren
genöthiget sieht, muß unter Anführung aller vorwaltenden Umstände und Gründe an
die Generaldirektion berichten, welche nach Lage der Sache eine nähere Untersuchung
veranlaße, den Angeklagken mit seinen Vertheidigungsgründen hört, und darauf fest-
setzt, ob und in wie weit die vom Provinzialkollegium geforderte Ablösung der Pfand-
briefe statt finden müsse.
§. 100. Glaubt der Angeschuldigte sich bei dieser Feslsetzung nicht bernhigen
zu können, so kann er entweder auf eine nochmalige Untersuchung durch andere Ab-
geordnete, oder auf die Entscheidung der nächsten Versammlung des engeren Ausschus-
ses, oder auch der Generalversammlung, Falls nämlich die Berufung einer saen
gerade beschlossen seyn sollte, antragen. Hiernach haben diese Behörden die Akten
zu revidiren, und einen unabänderlichen Beschluß zu fassen.
K. 101. Wenn der Angeschuldigte in der gesetzten Frist die Pfandbriefe nicht
ablöst, so ist das Gut sofort zu verpachten, und nach Ablauf der Pachtjahre auf Er-
suchen der Landschaft von dem betreffenden Landgericht zur Subhastation zu stellen.
. 102. Alle landschaftliche Beamte sind verpflichtet, den Verordnungen ih-
ter vorgesetzten Behörden Folge zu leisten. Die Ungehorsamen können in Geldstrafe
genommen, und bei beharrlicher Widerspenstigkeit durch Urtheil und Recht von ihren
Aemtern entfernt werden.
§. 103. Auch die verbundenen Gutsbesitzer ganzer Kreise in ihrer Gesamms-
heit bei den Kreisversammlungen sind verpflichtet, den Vorschriften der Kredit-Ord-
nung und den auf den Grund derselben abgefaßten Beschlüssen und ergangenen Ver-
fügungen der ihnen vorgesetzten landschafrlichen Behörden, in allen Stücken Folge zu
leisten.
Eils-