Full text : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

Pflichten  d.  Kauflente  bei  Aufbewahrung  fremder  Werlhpapicre.  261

Man  kann  daher  sagen,  der  Kaufmann,  dem  eine
Ermächtigung  nach  Maßgabe  des  §  2  ertheilt  worden  ist,
hat  es,  wenn  dieselbe  auf  Verfügung  zu  eigenem  Nutzen
geht,  stets,  wenn  sie  auf  Rückgewähr  gleichartiger  Werthpapiere
  gerichtet  ist,  in  der  Regel  in  seiner  Hand,  die
Anwendung  des  §  8  auf  die  von  ihm  auszuantwortenden
Werthpapiere  auszuschließen,  indem  er  sich  vor  der  Ausantwortung
  zum  Eigenthümer  derselben  macht,  und  da
dies  meistens  geschehen  sein  wird,  so  ist  zuzugeben,  daß
es  sich  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  des  §  2  Abs.  1
thatsächlich  nicht  um  fremde  Werthpapiere  handeln  wird,
aber  nicht  schon  in  Folge  der  ertheilten  Ermächtigung,
sondern  vermöge  einer  auf  Grund  dieser  Ermächtigung
erfolgten  Aneignung  der  Papiere.

Ein  Auftrag  zur  Veräußerung,  möglicher  Weise  auch
ein  solcher  zum  Umtansch,  kann  im  Wege  des  Selbsteintritts
  ausgeführt  werden.  Ist  dies  der  Fall,  so  werden
die  Papiere  mit  dem  Selbsteintritt  Eigenthum  des  Beauftragten
  und  sind  dann  selbstverständlich,  wenn  er  sie
weiterhin  einem  Dritten  ausantwortet,  nicht  als  fremde
anzusehen?).

Als  Zweck  der  Ausantwortung  wird  eines  der  im
ersten  Absatz  des  Paragraphen  ausdrücklich  angeführten
Geschäfte  vorausgesetzt.  Sinngemäße  Anwendung  auf
andere  Geschäfte  ist  nicht  statthaft  (ogl.  oben  S.  4).  So
unterliegt  z.  B.  die  Ausantwortung  zum  Zwecke  der
Verpfändung  der  Vorschrift  des  §  8  auch  dann  nicht,
wenn  sie  erfolgt,  ohne  daß  sich  der  Ausantwortende  zuvor
zum  Eigenthümer  gemacht  hat.  Denn  es  verbindet  sich
zwar  mit  der  Pfandnahme  die  Aufbewahrung  der
Werthpapiere  Seitens  des  Pfandnehmers  (§  1),  die  letztere
  ist  aber  nicht  der  Zweck,  zu  welchem  die  Papiere
ausgeantwortet  werden,  und  auch  unter  den  Begriff  der
Veräußerung,  der  hier  zweifellos  im  engeren  Sinne

*)  Lusensky  Anm.  4b  zu  8  8  S.  72  flg.