Pflichten d. Kauflente bei Aufbewahrung fremder Werlhpapicre. 261
Man kann daher sagen, der Kaufmann, dem eine
Ermächtigung nach Maßgabe des § 2 ertheilt worden ist,
hat es, wenn dieselbe auf Verfügung zu eigenem Nutzen
geht, stets, wenn sie auf Rückgewähr gleichartiger Werthpapiere
gerichtet ist, in der Regel in seiner Hand, die
Anwendung des § 8 auf die von ihm auszuantwortenden
Werthpapiere auszuschließen, indem er sich vor der Ausantwortung
zum Eigenthümer derselben macht, und da
dies meistens geschehen sein wird, so ist zuzugeben, daß
es sich in der großen Mehrzahl der Fälle des § 2 Abs. 1
thatsächlich nicht um fremde Werthpapiere handeln wird,
aber nicht schon in Folge der ertheilten Ermächtigung,
sondern vermöge einer auf Grund dieser Ermächtigung
erfolgten Aneignung der Papiere.
Ein Auftrag zur Veräußerung, möglicher Weise auch
ein solcher zum Umtansch, kann im Wege des Selbsteintritts
ausgeführt werden. Ist dies der Fall, so werden
die Papiere mit dem Selbsteintritt Eigenthum des Beauftragten
und sind dann selbstverständlich, wenn er sie
weiterhin einem Dritten ausantwortet, nicht als fremde
anzusehen?).
Als Zweck der Ausantwortung wird eines der im
ersten Absatz des Paragraphen ausdrücklich angeführten
Geschäfte vorausgesetzt. Sinngemäße Anwendung auf
andere Geschäfte ist nicht statthaft (ogl. oben S. 4). So
unterliegt z. B. die Ausantwortung zum Zwecke der
Verpfändung der Vorschrift des § 8 auch dann nicht,
wenn sie erfolgt, ohne daß sich der Ausantwortende zuvor
zum Eigenthümer gemacht hat. Denn es verbindet sich
zwar mit der Pfandnahme die Aufbewahrung der
Werthpapiere Seitens des Pfandnehmers (§ 1), die letztere
ist aber nicht der Zweck, zu welchem die Papiere
ausgeantwortet werden, und auch unter den Begriff der
Veräußerung, der hier zweifellos im engeren Sinne
*) Lusensky Anm. 4b zu 8 8 S. 72 flg.