Pfandbriefes, fruͤher dagegen Einspruch gethan hat. Diese Bestimmung wird auf
der Ruͤckseite des zehnten Coupons mit abgedruckt.
&. 228. Außer der Zeit des Gebrauchs werden Platten und Stempel durch
den Kniglichen Kommissarius verssegelt, und von der Direktion mit der größten Sorg-
falt aufbewahrt.
#. 220. Wenigsiens zwei Mitglieder des Provinzial-Kollegiums müssen ge-
genwärtig seyn, wenn die erforderliche Anzahl Exemplare zu den auszuferrigenden
Pandbriefen abgedruckt und vorschriftsmäßig gestempelt wird.
. 230. Im versammelten Kollegium muß der Syndikus die in den abge-
druckten Exemplaren leer gebliebenen Plätze, die Summe, die Nummer und den
Buchsiaben des Pandbriefes ausfüllen. Der Direktor und wenigstens zwei Land-
schaftsräthe unterschreiben den Pfandbrief, und drucken das Landschafrs-Siegel bei.
#. 231. Mit dem Präsidemen des betreffenden Landgerichts bestimmt der
General-Landschafts-Direktor gemeinschaftlich den Termin, in welchem sich die Ab-
geordneten der Landschaft, zu welchen allemal der Syndikus gehdren muß, mit den Ab-
geordneten des Gerichts an dem Orte, wo dieses seinen Sitz hat, verenigen sollen.
Die Abgeordneten des Gerichts, die durch die Landschafts-Oirektion ein schriftliches
Berzeichniß der halb vollzogenen, auf die gesammte Landschaft ausgestellten Pfand-
briefe, und eine Nachweisung, auf welche Güter diese Pfandbriefe gegeben sind, er-
halten, überzählen diese, unterschreiben und untersiegeln sie, wenn sie richtig sind,
und besorgen dann sofort die Eintragung in das Hppothekenbuch, und den vom
Archivarius und Ingrossator zu unterzeichnenden vorschriftsmaßigen Vermerk der
richtigen Eintragung.
#. 232. Dies muß in vollständiger Versammlung der beiderseitigen Abgeord-
neten geschehen, und darüber ein genaues Protokoll zweifach aufgenommen werden;
eins von Seiten des Gerichts, das andere von Seiten der Landschaft.
# 233. Die ausgefertigten Pandbriefe versiegeln die Abgeordneten des Ge-
richts. Unter diesem Siegel werden sie von den Abgeordneten der Landschaft entge-
sengenommen, und demnächst dem Oirektor am Sitze der Provinzial-Bersammlung
ausgehändiget, welcher sie dann an die Theilnehmer, die auf ihre Ausfertigung an-
getragen haben, vertheilt, nachdem zuvor auch noch deren Eintragung in das Land-
schafts-Regisier G. 132.) bewirkt worden ist.
§. 234. Die Pfandbriefe müssen an den betreffenden Gutsbesitzer selbst aus-
gehändigt werden, einem dritten aber nur auf gerichtliche Spezial-Vollmacht desselben.
§. 235. Sollen Hypotheken-Insirumente in Pfandbriefe umgeschrieben wer-
den, so wird die nämliche Form wie bei der Ausfertigung neuer Pfandbriefe beobach-
tet. Die Umschreibung muß in den Hypothekenbüchern besonders vermerkt werden.
Die Aushändigung der Pfandbriefe erfolgt aber erst nach Uebergabe und Vernichtung
des Hypotheken-Instruments, welche letztere durch die Hypothekenbehörde geschiehr.
Bis zu diesem Zeilpunkt bleibt der Pfandbrief im Deposito des Gerichts.
Drei-