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§ 240. Die Direkti muß sofort der General-Landschaftsdirektkon anzeigen,
wie viel an fälligen Zinsen eingegangen ist, wie viel Rückstände geblieben sind, und
was sie verfügt hat, um die Beitreibung zu bewirken.
B. Von Beitreibung der zurückgebliebenen Zinsen durch Admi-
nistration und Verpachtung.
K. 250. Es ist ein Hauptgrundgesetz des landschaftlichen Kreditsystems, den
Coupons-Inhabern die fälligen Zinsen an den beslimmten Terminen pünktlich und baar
zu bezahlen.
§. 251I. Um dies bewirken zu können, muß mit Strenge darauf gehalten
werden, daß die Schuldner ihre Zinsen in den bestimmten Temmnen pünkllich zur
Kasse bringen. Die schnellsion Exekutionsmittel müssen gegen die Säumigen verfügt
werden.
§. 252. Nach Ablauf des zur Zinsenzahlung bestimmten Termins, müssen
die Kassenkuratoren sofort einen Auszug der Rückstände aus ihren Büchern machen,
und diesen dem versammelten Provipzialkollegium vortragen. Dieses fertiget sogleich,
durch reitende Boten auf Kosten der Schuldner, den in den Kreisen zurückgebliebenen
Landschaftsräthen, einen Auszug mit der Aufgabe zu, ohne Verzug die nöthigen Maaß-
regeln zur Beitreibung der Rückstände zu ergreifen-
F. 253. Sogleich nach dessen Empfang muß sich der Landschaftsrath, mit Zu-
ziehung einer vereideten Gerichtsperson, auf das genannte Gut verfügen, und von den
auf demselben vorzufindenden Wirthschaftsbeständen, doch ohne der Substanz des Gu-
tes zu schaden, so viel versilbern, daß damit die schuldigen Zinsen bezahlt werden kön-
nen. ODer Erlös wird auf Kosten der Schuldner der Oirektion eingeschickt und über
das Verfahren eine genaue Verhandlung aufgenommen.
§. 254. Findet er keine veränßerliche oder nicht zulängliche Bestände, so
bereitet er sofort Alles zur Administration des Gutes vor, berichtet an die Direkrion
und schlägt einen Administrator vor.
§. 255. Sind von dem Gute Un Termin Weihnachten die laufenden Zinsen
nicht gezahlt, so wird es adminisirirt und den folgenden loten Juni zur Verpach-
lung gestellt, damit aus den vorzuschießenden Pachtgefällen die rückständigen und lau-
fenden Zinsen bezahlt werden können.
§. 250. Sind die laufenden Zinsen im Termin Johannis nicht gezahlt, so#
soll das Gut unter Aufsicht eines Landschaftsrathes durch den auf demselben vorhan-
denen und besonders zu vereidenden Wirthschafter — in sofern sich gegen dessen Per-
sönlichkeit und Fahigkeit nichts zu erinnern sindet — bis zum 1 5Sten Juli desselben
Jahres administrirt, und der Direktion Rechnung gelegt werden. An diesem Tage
aber soll die Verpachtung verfügt werden, wenn der Eigenthümer sich nicht bis dahin
bei der Provinzialdirektion erklärt hat, daß er die Administration bis zum naͤchsten
Johan-