Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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lediglich von der Provinzial-Direktion abhaͤngt, auf anderweite drei Jahre verpachtet 
oder subhastirt werden. 
§. 205. Beschwerden der Schuldner über das Verfahren des Prorinzial-Kol- 
legiums bei Verpachtungen, gehen an die General-Landschafes-Direktion, welche erfor- 
derlichen Falls eine Untersuchung der Sache durch eigene Kommissarien veranlaßt. Ist 
der Schuldner auch mit dem Resultat dieser Untersuchung nicht zufrieden, so hat er seine 
weiteren Anträge bei der nächsten Versammlung des engeren Ausschusfes zu machen, 
bei dessen Ersscheidung es verbleibt. 
§# 200. Im übrigen hat es überall, insonderheit auch wegen der Streitigkeiten, 
die aus den von der Provinzial-Landschafts-Oirektion selbst abgeschlossenen Pacht= und 
Verwaltungs-Verträgen entstehen mögten, bei den Verschriften der Allgemeinen Ge- 
richtsordnung Theil I. Titel 24. §. 131 — 130. sein Bewenden. 
&. 207. Dem Schuldner muß die jährliche Rechnung über eingezogene Pacht- 
gefälle und bezahlte Zinsen, und was ihm an lleberschuß gcezahlt ist, vorgelegt werden. 
Es steht ihm frei, die Rechnung zu revidiren und seine Erinnerungen der Direktion ein- 
zureichen, welche die begründeten erledigen, die unbegründeten zurückweisen muß. 
§. 208. Außer den Fällen, wo die Landschaft aus eigener Bewegung mit der 
Exekution verfährt, können auch diejenigen Real-Exekutionen, welche von Seiten der 
Gerichte gegen den Besitzer eines der Landschaft verpfändeten Gutes auf Aumrrag eines 
anderweiken Gläubigers verfügt worden, der Provinzial-Landschafts-Direktion zur 
Vollstreckung aufgetragen werden. 
&. 200. In einem solchen Fall wird von dem betreffeuden Gericht der Oirektor 
des Departements, zu welchem das Gut gehört, darum ersucht. Dieser läßt die ver- 
fügte Erekution durch einen Landschaftsrath mir Zuziehung des Syndikus vollstrecken, 
wobei die Sicherstellung der landschaftlichen Zinsen die erste Derinaung bleibt. 
K. 270. Wenn der anderweilige Gläubiger durch die Verpachtung des Guts 
seine Befriedigung nicht erhalten kann, und auf die Subhastation anträgt, oder es end- 
lich zur Eröffnung des Konkurses oder Liquidationsprozesses kommt, so wird dadurch bis 
zum Zuschlag und Uebergabe des Guts an den neuen Erwerber in der Pachtung nichts 
gämdert, sondern es mässen die eingehenden Einkünfte nach wie vor, hauptsächlich zu 
ezahlung der während des Konkurses fortlaufenden Zinsen der Landschaft, und in 8 
weit, als die Nothwendigkeit dazu vom Kreis-Landrath pflichtmaͤßig bezeugt wird, aber 
nicht weiter, zu dem Zwecke, un das Gut in einem ertragsfahigen Zustande zu erhal- 
ten, verwendek, der Ueberrest aber erst an das Gericht, vor welchei der Prozeß schwebt, 
eingesand, demselben aber auch, wie nach F. 207. dem Schuldner, die Rechnung vor- 
gelegt werden. 
. 271. Wenn in der Folqe von Seilen der Landschaft die Tare eines Gmes 
bei dem betreffenden Landgericht, entweder auf diesfälliges Erfordern, oder bei Gele- 
Frbei eines Antrages auf Subbastation, übergeben werden muß; so ist zuvörderst das 
ut selbst, mit seinem ganzen Wirthschaftszustande noch einmal zu revidiren, jede seis 
der Abschätzung desselben vorgefallene Beränderung in Ansehung des Inventariums, 
der bewerkstelligten Verbesserungen oder der vorgefundenen Verschlechrerungen, in der 
u Übergebenden Tare genau zu bemerken, und ubrigens nach den bestehenden Gesetzen 
ber die Subhastarion zu verfahren. 
S. 272.
	        
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