394 Handelssuchen.
stattgefundenen Wuchers mittelst Nachklage bei dem
Bezirksgerichte W. 489 fl. 32 kr. von B. zurück.
Das Bezirksgericht legte dem Kläger über
seinen Klagegrund Beweis auf, das Appellationsgericht
wies dagegen die Nachklage wegen Unzuständigkeit
des angegangenen Gerichtes ab, da der
Streitgegenstand zufolge Art. 272 Nr. 2 und des
letzten Absatzes des gleichen Art. des Handelsgesetzbuches
eine Handelssache sei. Der oberste Gerichtshof
aber stellte das bezirksgerichtliche Beweiserkenntniß
aus folgenden Gründen wieder her:
Den Be zirkgerichten steht zufolge Art. 26 des
Ger.-Verf.-Gesetzes v. 10. Nov. 1861 die erstrichterliche
Verhandlung und Entscheidung aller Streitigkeiten
in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten zu,
welche nicht durch das Gesetz anderen Gerichten zugewiesen
sind. Demnach bildet in diesen Rechtsangelegenheiten
die Zuständigkeit der Bezirksgerichte
die Regel, die der Handelsgerichte dagegen die
Ausnahme, welche von demjenigen, der solche in
Anspruch nimmt, besonders thatsächlich und rechtlich
begründet werden muß.
Die Nachklage des E. gründet sich aber nun
thatsächlich nicht auf den von ihm ausgestellten Sola-Wechsel,
sondern auf das demselben vorausgegangene
Rechtsgeschäft, nämlich darauf, daß Beklagter B.
ihm anstatt des baaren Geldeb von 1000 fl. eine
österreichische 4½½ %= ige Metallique-Obligation im
Werthanschlage zu 1000 fl. als Darlehen gegebendiese
Obligation aber nur einen Courswerth zu 594 fl.
gehabt habe, und rechtlich gründet sich die Klage
auf einen in Folge dieses Minderwerthes jener Obligation
bei dem Darlehen stattgefundenen, nicht nach
Bestimmungen des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches
von 1862, sondern nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen zu beurtheilenden und zu entscheidenden
Wucher.