Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXI. Band. (31)

394  Handelssuchen.

stattgefundenen  Wuchers  mittelst  Nachklage  bei  dem
Bezirksgerichte  W.  489  fl.  32  kr.  von  B.  zurück.

Das  Bezirksgericht  legte  dem  Kläger  über
seinen  Klagegrund  Beweis  auf,  das  Appellationsgericht
  wies  dagegen  die  Nachklage  wegen  Unzuständigkeit
  des  angegangenen  Gerichtes  ab,  da  der
Streitgegenstand  zufolge  Art.  272  Nr.  2  und  des
letzten  Absatzes  des  gleichen  Art.  des  Handelsgesetzbuches
  eine  Handelssache  sei.  Der  oberste  Gerichtshof
  aber  stellte  das  bezirksgerichtliche  Beweiserkenntniß
  aus  folgenden  Gründen  wieder  her:

Den  Be  zirkgerichten  steht  zufolge  Art.  26  des
Ger.-Verf.-Gesetzes  v.  10.  Nov.  1861  die  erstrichterliche
  Verhandlung  und  Entscheidung  aller  Streitigkeiten
  in  bürgerlichen  Rechtsangelegenheiten  zu,
welche  nicht  durch  das  Gesetz  anderen  Gerichten  zugewiesen
  sind.  Demnach  bildet  in  diesen  Rechtsangelegenheiten
  die  Zuständigkeit  der  Bezirksgerichte
die  Regel,  die  der  Handelsgerichte  dagegen  die
Ausnahme,  welche  von  demjenigen,  der  solche  in
Anspruch  nimmt,  besonders  thatsächlich  und  rechtlich
begründet  werden  muß.

Die  Nachklage  des  E.  gründet  sich  aber  nun
thatsächlich  nicht  auf  den  von  ihm  ausgestellten  Sola-Wechsel,
  sondern  auf  das  demselben  vorausgegangene
Rechtsgeschäft,  nämlich  darauf,  daß  Beklagter  B.
ihm  anstatt  des  baaren  Geldeb  von  1000  fl.  eine
österreichische  4½½  %=  ige  Metallique-Obligation  im
Werthanschlage  zu  1000  fl.  als  Darlehen  gegebendiese
  Obligation  aber  nur  einen  Courswerth  zu  594  fl.
gehabt  habe,  und  rechtlich  gründet  sich  die  Klage
auf  einen  in  Folge  dieses  Minderwerthes  jener  Obligation
  bei  dem  Darlehen  stattgefundenen,  nicht  nach
Bestimmungen  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches
  von  1862,  sondern  nach  allgemeinen
Rechtsgrundsätzen  zu  beurtheilenden  und  zu  entscheidenden
  Wucher.