Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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Vierzehntes Kapitel. 
Von der Auszahlung der Zinsen an die Pfandbriefsinhaber. 
§# 204. Nach dem Abschluß der Zinseneinnahme beginnt die Auszahlung der- 
selben den 2 gsten Juni und den 27sten Dezember. 
. 205. ODie Zinfen werden an den Vorzeiger der fälligen Coupons ohne Aus- 
flucht oder 3Z6gerung bezahlt, und diese ohne alle weitere Förmlichkeit stam Quittungen 
angenommen. 
g. 296. Die Auszahlung geschieht in der nämlichen Form, wie die Einnahme; 
in dem Rechnungsbuche der Konkrolle und dem Protokolle werden nur die wirklich ge- 
zahlten Vier Prozent eingezeichnet. 
shi 297. Die Zinsenzahlung wird mit dem 14ten Juli und dem Ibten Januar 
geschlossen. 
§5. 208. Zu mehrerer Bequemlichkeit des Publikums sollen von der Landschaft 
Agenten in Berlin und Breslau bestellt werden, welche die fälligen Zinsen vom isten 
August und uisten Februar ab, zahlen werden. 
g. 299. Wer in diesen bestimmten Tagen die Zinsen nicht erhebt, muß sich mit 
den faͤlligen Coupons bei dem Direktor besonders meiden, der sie ihm auszahlen läßt, 
wenn Geld in der Kasse ist, oder ihn zur Erhebung an die General-Landschafts-Direk- 
tion verweiset. 
* 3o. Wer aus irgend einer Urfache die falligen Zinsen an einem Tert in 
nicht erheben will, kann sie an dem folgenden mit erheben. 
30o01. Die Einlieferung, Eintragung und Durchstreichung der Coupons 
wirkt einen vollständigen Beweis der geschehen Zahlung gegen jeden Anspruch, der 
innerhalb zehn Jahren gemacht werden könnte. Zu diesem Behmf werden die Coupons 
zehn Jahre lang bei der Kasse aufbewahrk, nach Ablauf dieser Frist aber vernichtet, und 
keine Nachforderung der Zinsen mehr angehörk. 
302. Oie allgemeinen Gesetze schreiben übrigens vor, wie in Ansehung der 
sichern Aufbewahrung der Pfandbriefe, der Emschädigung des Eigenthümers eines ent- 
wendeten Pfandbriefes, und der Erneuerung schadhaft gewordener Pandbriefe verfah- 
ren werden soll. 
9. 303. Mit Beziehung darauf wird aber noch folgendes bestimmt: 
a) der Besitzer eines Pfandbriefes ist zwar befugt, durch einen Privatvermerk sich 
egen Entwendung desselben zu sichern, und derjenige, der einen mit einem solchen 
Zermerk versehenen Pfandbrief ohne ausdruͤckliche Einwilligung des Besitzers an 
sich bringt, soll fuͤr einen unrechtmäßigen Besitzer angesehen werden; jener aber, 
will er ihn wieder in Cours bringen, i verpflichtet, ihn der betreffenden Direktion 
einzureichen, um ihn auf seine Kosten umfertigen zu lassen. 
b) Jedem Inhaber steht frei, seinen Pandbrief durch die DOirektion außer Cours setzen 
u lassen, oder ihn bei ihr gegen Deposiral-Gebühren von ein Vierkel für das 
ausend von Termin zu Temmin nmiederzulegen. 
c) Die Beamten der Landschaft sind verpflichtet, wenn ihnen die Entwendung oder 
der sonst zufallige Verlust eines Pfandbriefes bekannt gemacht wird, den Vorzei- 
ger der Coupons dieses Pfandbriefes aufzuzeichnen, und dem Eigenthümer des 
Mandbriefes zur Wahrnehmung seiner Gerechtsame sofort Anzeige davon zu machen. 
d) Ein 
 
	        
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