Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

d) Ein blos schadhaft gewordener Pfandbrief soll gegen Erlegung der Ausfertigungs- 
und Eintragungs-Gebäühren erneuert werden. 
ge.) Der Amortisationsprozeß über verlorne Pfandbriefe wird auf den Antrag der Ge- 
neral-Landschaftsdirektion durch das Landgericht des Bezirks nach den bestehenden 
Gesetzes eingeleitet. 
Funfzehntes Kapitel. 
Von dem Verfahren bei der planmäßigen Tilgung der Pfandbriefe 
durch Verloosung. 
§. 3oufWenn fandbriefe ein Aufgeld tragen, und deshalb die planmäßige 
Tilgung durch öffentliche Verloosung eintritt, wird von der General-Oirektion sechs 
Monate vor der Verloosung bestimmt, wie viel Paandbriefe von jeder Gattung nach 
dem vorhandenen Fonds getslgt werden können. 
##-Os. Nach Ablauf dieser Frist, allemal an einem Zinszahlungs-Termine, 
werden von der General-Direktion zu Posen die sämmtlichen noch nicht gelilgten Num- 
mern einer jeden Gattung von Pandbriefen in ein besonderes Rad gelegt, und mit 
Zuziehung eines Mitglievss der Königlichen Regierung und eines Mitgliedes des Ké- 
niglichen Ober-Appellationsgerichts, um Beiseyn der ganzen General-Direkrion, durch 
Kinder so viele Nummern öffentlich aus dem Rade gezogen, als gekilgt werden können. 
f. Zc. Sämmtliche Nummern aller ausgeferkigten und noch nicht getilgten 
Mandbriefe werden in sechs verschiedene Räder dergestalt vertheilt, daß 
as Rad Nro. I. alle Nummern der uͤber 1000 Thaler 
- Nro. 2. die uͤber 500 — 
- Nro. 3. - 250 — 
- Nro. 4. 100 — 
Nro. 5. 50 — 
Nuro. 0. - 25 
ausgefertigten, noch nicht getilgten Pfandbriefe enthalten, und aus jedem Rade wer- 
den, nach den im FJ. 30. bestimmten Grundsatz, so viel Nummern gezogen, als nöthig 
sind, um die zur Tilgung vorräthige Summe zu erschöpfen. 
g. 307. Bei der Auszahlung der Pfandbriefe wird eben so verfahren, wie bei 
der Auszahlung der Zinsen. Jede Post wird im Prokokoll, im Rechnungsbuch und in 
der Kontrolle vermerkt. 
#. 3o. Es wird aber ein besonderes Buch von der General-Landschaftsdirekrion 
über die planmaßig getilgten Pfandbriefe geführt, in welchem in den Fristen, wo sie 
die zu tilgende Pfandbriefe ankauft, der Tag des Einkaufs eingezeichnet, der Cours- 
zettel beigelegt und der Termin des Zinsen-Ertrages bemerkt werden muß. Bei der 
Verloosung sind die Pfandbriefe mit dem Tage der Verloosung einzutragen. Die ge- 
sammte General--Landschaftsdirektion fuͤhrt das Protokoll daruͤber, der Syndikus die 
Kontrolle, der Rendant das Rechnungsbuch, und alle ohne Ausnahme sind für die 
richtige Verwaltung verantwortlich. 
300. Der engere Ausschuß nimmt jährlich die Rechnung daruber ab, und 
kann voriäufig bis zur nächsten Gener##-MWersammlung dechargiren. Diese ist aber 
allein befugt, eine völlig rechtsgültige Oecharge darüber zu geben. 
S. S#.
	        
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