Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

fuͤhren,  E  woher  die  Zuschüsse  zu  bezieben  sind,  um  die  angemeldeten  Pandbriefe
u  bezahlen.  "

*  5  K.  320.  Ueber  dieses  Geschäft  gleichen  sich  die  Provinzial-Direktionen  durch
Quittungen  aus,  die  von  sämmtlichen  Gliedern  des  Kollegiums  und  dem  Rendanten
unterschrieben  seyn  müssen.  ·

H.32I.VondenProvinzial-DikektionenwerdendieeingeldsetenPfandbriefe
sofort  der  General-Landschaftsdirektion  mit  der  Nachweisung  eingereicht,  welche  angemeldete
  Pandbriefe  gezahlt,  und  für  welche  das  baare  Geld  noch  in  Berwahrung  ist.

322.  Der  General-Landschoftedireklor  läßt  nach  Beendigung  des  Geschäfts
sämmrliche  Rechnungen  revidiren  und  die  Erinncrungen  erledigen,  um  sie  dem  engeren
Ausschusse  zur  Reoision  vorzulegen,  welcher,  wenn  er  nichts  zu  erinnern  hat,  die  Decharge
  ertheilt.  ç

S.  323.  Die  Nebersendung  der  Gelder  von  einer  Direkrion  zur  andern,  um  die
angemeldelen  verlooseten  Pfandbriefe  zu  bezahlen,  muß  von  der  Gencral-Landschaftsdirektion
  auf  dem  sichersten  und  wohlfeilsten  Wege  besorgt  werden.  Die  Kosten  dazu
werden  aus  dem  allgemeinen  Fonds  genommen.

Sechszehntes  Kapitel.
Von  den  eigenthämlichen  Fonds  der  Landschaft  und  deren  Verwaltung.

5.  324.  Die  Landschaft  hat  eigenthümliche  Fonds  nörhig:
1)  um  die  zur  Unterhaltung  des  Spiene  erforderlichen  Rosten  zu  bestreiten;
2)  um  die  zurückbleibenden  Zinsen  vorzuschießen;
3),  um  irgend  einen  unvermutheten  Ausfall  zu  decken.

#  323.  Zu  den  Kosten,  welche  der  Landschaft  zur  Last  fallen,  gehört  die  Besoldung
  der  Mitglieder  des  General-Landschaffskelegiums,  der  Prooinzial-Kollegien
und  deren  Unterbeamten;  die  Diäten  in  gemeinen  Landschafts-Angelegenhek#t##n,  die
Bezahlung  für  den  nöthigen  Gelaß  zur  Kasse,  Registratur  und  den  Sitzungssälen  der
Kollegien,  die  Anschaffung  des  zu  den  Pfandbriefen  erforderlichen  Materkals,  wie  auch
der  Schreibmaterialien  und  übrigen  Bedürfnisse  an  Holz  und  Licht  u.  s.  w.,  die  Kosten
der  Geldversendungen,  und  überhaupt  alle  Arten  von  Ausgaben,  die  das  allgemeine
und  nicht  das  besondere  Interesse  eines  Einzelnen  betreffen.  ·

H.326.Ins-Bestreitungdieses-Bedürfnissehat-dirLandschaftfolgenchonds:

I)dieAnsfertigungsgcbühkcnfürdiePfandrkicfe,wctclseeinsdksisszskichMaterialien,
abekobneSkcmpcl,aufzszbalekfürdasTaufe-ndfestgesckzkwordcnz

2)dasbksiisninkeI«P1-oseiik,welchcsdieSchuldnekkezablcm

3)  die  Zinsen  von  dem  Kaptrale,  welches  Se.  Majestat  der  König  mit  Zweimalhunderttansend
  Thalern  zur  Gründung  des  landschafklichen  Kredin##ereines,  der  Landschaft,
  als  ein  unverzinsliches  Kapital  vorzuschießev  die  Gnade  haben  wollen.

&  327.  Oie  Fonds  hat  eine  jede  Provinzal-Dirertion  für  sich  zu  verwalten,
und  die  Ueberschüsse  über  den  Etat  der  General-Landschaftsdirektion  abzuführen.

X  328.  Die  Ausferligungsgebühren  für  die  Aranobriefe  inüscen  von  den  Schuldnern
  bei  der  Aushändigung  der  Pandbriese  bezalt  werden.

320.  Der  Oirekror  übergiebt  beim  Sch'usse  der  Versammlung  die  Berechnung
  der  erforderlichen  etaksmäßigen  Ausgaben  einschlieglich  der  etatomapigen  Diät###
«  kür