fuͤr die Kreisabgeordneten bis zum naͤchsten Termin, und das Kollegium ermaͤchtiget ihn,
so viel in einem abgesonderten Kasten aufzubewahren, und daraus zu entnehmen, als
die Grfüllung des Etats erfordert. Der Ueberrest wird im Beiseyn sämmtlicher Mitglieder
gepackt, und mit der darüber geführten Rechnung an die General-Landschafts-Direktion
abgeschickt.
§. 30. Da in dem Verlauf von einem Termine zum andern unvorhergesehene
Ausgaben vorkommen können; so wird die General-Landschaft bestimmen, wie viel
Gelder außer den ctatemäpigen Ausgaben noch bei jeder Direktion auf unvorhergesehene
Fälle zur#chkbleiben kennen.
S. 301. Oie Rechnung darüber wird von dem Rendanten geführt, halbjährig
dem stolleglum vorgelegt, und durch dasselbe abgenommen, ein summarischer Auszug
davon aber den Kreis-Abgeordneten mitgegeben, um solchen in der nächsten Kreisversammlung
vorlegen zu können.
S. 332. Die Einnahme des ! Prozents ergiebt sich aus der Zinsenrechnung,
die Ausfertigungsgebühren aus dem bei der betreffenden DOirektion aufgenommenen Protokolle.
Die Ausgabe muß durch gültige Beläge nachgewiesen werden.
6. 333. Oie Gencral-Landschaftsdirektion wird die leberschüsse sofert in Pfandbriefe
verwandeln, um daraus einen zinsentragenden Fonds für die gesammte Landschaft
zu bilden. « ·
Siebenzehntes Kapitel.
Depositalordnung.
K. 331. Es sind Fälle möglich, wo baare Gelder, Pfandbriefe und andere
Dokumente oder Effekten ad depeoositum kommen können.
& 33. Bei Mandbriefen ist beispielsweise dieses der Fall:
1) wenn Pfandbriefe von den Inhabern gekündiget, und dieserhalb der landschaftlichen
Behörde eingeliefert werden;
2) wenn die Landschaft einen Theil ihres eigenthümlichen Fonds in Pfandbriefe verwandelt
hat.
§. 330. Bei baaren Geldern:
I) wenn der Inbaber des gekündigten Pfandbriefes die Valuta desselben in dem bestimmten
Ter in nicht in Empfang genommen hat;
2) wenn ein Theil des eigenthümlichen Fonds der Landschaft nicht zinsbar angelege
werden kann, und deshalb baar aufbewahrt werden muß.
. 337. Andere Ookumente und Effekten können #n Wege der Exekution gegen
die Schuldner der Landschaft oder sonst in das Oeposttorium kommen.
S. 338. ODie Deposita einer jeden landschaftlichen Behörde werden von den beiden
Kassenkuratoren (G. 58. und 238.) und einem Rendanten, der, wo möglich, mit
der Verwaltung der landschaftlichen Zinsenkasse nicht beauftragt seyn muß, verwaltet.
K. 330. Sie werden in einem eichenen, gegen Einbruch möglichst gesicherten,
in einem feuersicheren Gewoölbe aufgestellten Spinde, dessen Inneres in 2./ oder mehrere
Facher alphabetisch abgetheilt ist, unter drei verschiedenen Schlössern verwahrt, deren
Schlüssel unter die Kuratoren und den Rendanten vertheilt sind.
§. 3J0. Ohne eine schriftliche Anweisung der Landschafts-Oirektion darf in das
Depositorinm nichts angenommen, und nichts aus demsolben verabfolgt werden.
Nr 2 K. 341