Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

fuͤr  die  Kreisabgeordneten  bis  zum  naͤchsten  Termin,  und  das  Kollegium  ermaͤchtiget  ihn,
so  viel  in  einem  abgesonderten  Kasten  aufzubewahren,  und  daraus  zu  entnehmen,  als
die  Grfüllung  des  Etats  erfordert.  Der  Ueberrest  wird  im  Beiseyn  sämmtlicher  Mitglieder
  gepackt,  und  mit  der  darüber  geführten  Rechnung  an  die  General-Landschafts-Direktion
  abgeschickt.

§.  30.  Da  in  dem  Verlauf  von  einem  Termine  zum  andern  unvorhergesehene
Ausgaben  vorkommen  können;  so  wird  die  General-Landschaft  bestimmen,  wie  viel
Gelder  außer  den  ctatemäpigen  Ausgaben  noch  bei  jeder  Direktion  auf  unvorhergesehene
Fälle  zur#chkbleiben  kennen.

S.  301.  Oie  Rechnung  darüber  wird  von  dem  Rendanten  geführt,  halbjährig
dem  stolleglum  vorgelegt,  und  durch  dasselbe  abgenommen,  ein  summarischer  Auszug
davon  aber  den  Kreis-Abgeordneten  mitgegeben,  um  solchen  in  der  nächsten  Kreisversammlung
  vorlegen  zu  können.

S.  332.  Die  Einnahme  des  !  Prozents  ergiebt  sich  aus  der  Zinsenrechnung,
die  Ausfertigungsgebühren  aus  dem  bei  der  betreffenden  DOirektion  aufgenommenen  Protokolle.
  Die  Ausgabe  muß  durch  gültige  Beläge  nachgewiesen  werden.

6.  333.  Oie  Gencral-Landschaftsdirektion  wird  die  leberschüsse  sofert  in  Pfandbriefe
  verwandeln,  um  daraus  einen  zinsentragenden  Fonds  für  die  gesammte  Landschaft

zu  bilden.  «  ·
Siebenzehntes  Kapitel.

Depositalordnung.

K.  331.  Es  sind  Fälle  möglich,  wo  baare  Gelder,  Pfandbriefe  und  andere
Dokumente  oder  Effekten  ad  depeoositum  kommen  können.

&  33.  Bei  Mandbriefen  ist  beispielsweise  dieses  der  Fall:

1)  wenn  Pfandbriefe  von  den  Inhabern  gekündiget,  und  dieserhalb  der  landschaftlichen
  Behörde  eingeliefert  werden;

2)  wenn  die  Landschaft  einen  Theil  ihres  eigenthümlichen  Fonds  in  Pfandbriefe  verwandelt
  hat.

§.  330.  Bei  baaren  Geldern:

I)  wenn  der  Inbaber  des  gekündigten  Pfandbriefes  die  Valuta  desselben  in  dem  bestimmten
  Ter  in  nicht  in  Empfang  genommen  hat;

2)  wenn  ein  Theil  des  eigenthümlichen  Fonds  der  Landschaft  nicht  zinsbar  angelege
werden  kann,  und  deshalb  baar  aufbewahrt  werden  muß.

.  337.  Andere  Ookumente  und  Effekten  können  #n  Wege  der  Exekution  gegen
die  Schuldner  der  Landschaft  oder  sonst  in  das  Oeposttorium  kommen.

S.  338.  ODie  Deposita  einer  jeden  landschaftlichen  Behörde  werden  von  den  beiden
  Kassenkuratoren  (G.  58.  und  238.)  und  einem  Rendanten,  der,  wo  möglich,  mit
der  Verwaltung  der  landschaftlichen  Zinsenkasse  nicht  beauftragt  seyn  muß,  verwaltet.

K.  330.  Sie  werden  in  einem  eichenen,  gegen  Einbruch  möglichst  gesicherten,
in  einem  feuersicheren  Gewoölbe  aufgestellten  Spinde,  dessen  Inneres  in  2./  oder  mehrere
Facher  alphabetisch  abgetheilt  ist,  unter  drei  verschiedenen  Schlössern  verwahrt,  deren
Schlüssel  unter  die  Kuratoren  und  den  Rendanten  vertheilt  sind.

§.  3J0.  Ohne  eine  schriftliche  Anweisung  der  Landschafts-Oirektion  darf  in  das
Depositorinm  nichts  angenommen,  und  nichts  aus  demsolben  verabfolgt  werden.

Nr  2  K.  341