Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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K. 354. Soll ein Arrest auf ein Depositum angelegt werden, so wird das De- 
positorium hiezu von der Landschafts--Direktion durch eine schriftliche Verfuͤgung ange- 
wiesen. Dieses Mandat wird in die Mandatenliste auf die Einnahmeseite mit der aus- 
drücklichen Bemerkung: 
„soll mit Arrest belegt werden,“ 
eingetragen. Die Depositarien kragen die Arrest-Anlegung in die Depositalbücher ein, 
und der vom zweiten Kurator auf einem einzelnen Bogen geschriebene Vermerk kommt, 
um in die Manoatenliste nachgetragen und zu den Akten geschrieben zu werden, bei der 
Landschafts-Direktion zum Vortrage. 
. Die Rechnung wird vom Rendanten alljaͤhrig am Schluß des Kalen- 
derjahres mit den Belaͤgen der Landschafts-Direktion zur Revision und Decharge ein- 
ereicht. 
9 #. 356. Um die Rechnungslegung möglichst zu vereinfachen, übergiebt der 
Rendant die von ihm und dem ersten Kurator geführten Deposu#ialbucher nebst den num- 
merirten und gehefteten Einnahme= und Ausgabe-Belaägen Dem Kollegium. Dieses 
veraulaßt die Revision der Büucher und die Vergleichung mit den Belägen und Manda- 
tenlisten durch den Kalkulator, fertiget dem Rendanten die gezogenen Erinnerungen zur 
Erledigung zu, und giebt die Oepos#ralbücher sofort dem Deposttorio zurück. 
S. 357. Die Revision des Depositoriums geschiehr allfährig zweimal, zu Jo- 
hanni und Weihnachten. Außerordentliche Revisionen zu veranlassen, steht dem Land- 
schafrs-Direktor und den ihm vorgesctzten Behörden frel. 
§. 368. Die Revision geschicht durch den Landschafts-Direktor und die Land- 
schaftsräthe nach Anleitung der Deposttalbücher und Mandatenlisten. Es wird hierüber 
ein Protokoll aufgenommen und bei dem Kollegium zum Vortrage gebracht. 
Achtzehntes Kapitel. 
Von den landschaftlichen Rechnungen. 
6. 350. Bei der General-Landschafts-Direktion ferkigel der Rendank: 
1) Die Rechnung über die planmäßige Tilgung des Kapirals. Sie wird halbjährig 
geschtessen und im ganzen und einzeln bei jedem Gute nachgewiesen, wie viel zur 
ilgung gezahlt, und wie viel damit getilgr ist. 
2) Die Fonds-, Kosten= und Salarien-Rechnung. 
3) Sercn über die von den Provinzial-Direktionen eingeschickten Zinsen-Ue- 
erschüsse. 
Sie werden durch die Gencral-Landschafts-Direktion revidirt und dem engeren 
Ausschusse zur Super-Reoiston gegeben. 
S. 300. Bei den Provinzial, Direktionen werden folgende Rechnungen an- 
efertiget: 
31) die Fonds-, Kosten= und Salarien-Rechnung, worin sowohl die landschaftlichen 
Einkünfre und Ausgaben, als auch die für den Gutsbesitzer oder sonst geleistete und 
wieder zurück zu zahlende Vorschüsse aufgeführt werden. « 
2) Die Kapitalsrechnung. Dahin gehören die den Gutsbesitzern bewilligten Dar- 
lehne in Pfandbriefen, die baar bezahlten Pfandbriefe, die zu diesem Zweck ange- 
schafften Kapiralien. Diese Rechnung muß daher mit der Versür des jedesmaligen 
Termins übereinstimmen und in Ginnahme und Ausgabe völlig balanciren. 
3) Die Rechnung über die Ausfertigungsgebühren der Pandbriefe. 
Die
	        
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