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D. Wir nun vorstehende Kredit-Ordnung überall in Uebereinstimmung mit den
Gesetzen, und der dabei zum Grende liegenden Absicht angemessen abgefaßt gefunden
haben: so bestätigen Wir solche hiermit in allen ihren Punkten und
Vorschriften, und wollen, daß solche von Jedermann, den es angeht, als ein Landesgesetz
gebührend geachtet und unverbrüchlich befolgt werde.
Wir wollen auch zur Unterflätung dieses landschaftlichen Vereins demsel-#ben
aus Allerhöchster Gnade ein Kapiral von Zweimalhunderttausend Thalern bis
zur Auflsung desselben durch die vorgeschriebene Pfandbriefolilgung, aus Unsern
Kassen zinsfrei vorstrecken lassen, und dennoch die landschaftlichen Kassen und
Rechnungen von der Revision und Kontrolle Unserer Ober-Rechnungskammer entbinden,
dergestalt, daß die verbundene Posensche Landschaft blos der ordnungsmäßigen
Oberaufsicht Unsers Ministeriums des Innern und Unsers Kommissarius
in der Provinz unterworfen seyn sell; und befeblen schließlich Unsenn Minisier
des Innern, auf die strenge Befolgung dieser Kredit-Ordnung in allen ihren
Theilen gemessenst zu wachen.
Urkundlich haben Wir diese Bestätigung Höchsleigenhändig vollzogen und
mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen.
Gegeben Berlin, den 15ten Dezember 1821.
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm.
C. Fürst v. Hardenberg. v. Altenstein. #. Schuckmann.
Beglaubigé:
Friese.
Beil-