Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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D.  Wir  nun  vorstehende  Kredit-Ordnung  überall  in  Uebereinstimmung  mit  den
Gesetzen,  und  der  dabei  zum  Grende  liegenden  Absicht  angemessen  abgefaßt  gefunden
  haben:  so  bestätigen  Wir  solche  hiermit  in  allen  ihren  Punkten  und
Vorschriften,  und  wollen,  daß  solche  von  Jedermann,  den  es  angeht,  als  ein  Landesgesetz
  gebührend  geachtet  und  unverbrüchlich  befolgt  werde.

Wir  wollen  auch  zur  Unterflätung  dieses  landschaftlichen  Vereins  demsel-#ben
  aus  Allerhöchster  Gnade  ein  Kapiral  von  Zweimalhunderttausend  Thalern  bis
zur  Auflsung  desselben  durch  die  vorgeschriebene  Pfandbriefolilgung,  aus  Unsern
Kassen  zinsfrei  vorstrecken  lassen,  und  dennoch  die  landschaftlichen  Kassen  und
Rechnungen  von  der  Revision  und  Kontrolle  Unserer  Ober-Rechnungskammer  entbinden,
  dergestalt,  daß  die  verbundene  Posensche  Landschaft  blos  der  ordnungsmäßigen
  Oberaufsicht  Unsers  Ministeriums  des  Innern  und  Unsers  Kommissarius
in  der  Provinz  unterworfen  seyn  sell;  und  befeblen  schließlich  Unsenn  Minisier
des  Innern,  auf  die  strenge  Befolgung  dieser  Kredit-Ordnung  in  allen  ihren
Theilen  gemessenst  zu  wachen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Bestätigung  Höchsleigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserm  Königlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  15ten  Dezember  1821.

(L.  8S.)  Friedrich  Wilhelm.

C.  Fürst  v.  Hardenberg.  v.  Altenstein.  #.  Schuckmann.
Beglaubigé:
Friese.

 

Beil-