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Beschluss der Stadtverordnetenversammlung auf Grund des Art.122
der Städteordnung zu inhibiren, welcher dahin lautet: „Wenn
die Stadtverordnetenversammlung einen Beschluss gefasst hat,
welcher ihre Befugnisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist,
so ist der Kreisrath ebenso befugt als verpflichtet, den Bürgermeister
zur vorläufigen Beanstandung der Ausführung zu veranlassen.“
Es erfolgte denn auch durch den Kreisrath auf directe
Veranlassung des Ministeriums die beantragte Inhibirung des Beschlusses
und zwar ohne irgendwelche Angabe der Gründe, aus
welchen die Anwendung des Art. 122 stattfand. Seitens der
juristischen Commission der Stadtverordnetenversammlung wurde
nunmehr Verfasser mit der Ausarbeitung eines Gutachtens beauftragt,
dessen Aufgabe es war, „darzuthun, dass die Form,
in welcher der 8 1 der Bedingungen für die Herstellung telephonischer
Anlagen durch Private die Genehmigung der Stadtverordnetenversammlung
gefunden, im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen, der Doktrin und der gesammten bis jetzt erwachsenen
Judicatur sich befinde.“ Wir lassen nunmehr zunächst
dieses der Stadtverordnetenversammlung erstattete Gutachten in
seinen wesentlichen Ausführungen folgen.
Das seitens der Telegraphenverwaltung beanspruchte Monopol
für telegraphische und telephonische Anlagen wird mit dem Hinweis
auf Artikel 48 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs
sowie auf das Ministerial-Circulär vom 30. Juni 1882 zu begründen
versucht.
Artikel 48 Abs. 1 der Reichsverfassung lautet:
„Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für
das gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als einheitliche
Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.“
Das oben citirte Ministerial-Circulär, von dem Minister für
Handel und Gewerbe, sowie dem Minister des Innern unterzeichnet,
hat folgenden Inhalt:
„Bei der Reichsverwaltung besteht über die Grenzen des