Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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Beschluss  der  Stadtverordnetenversammlung  auf  Grund  des  Art.122
der  Städteordnung  zu  inhibiren,  welcher  dahin  lautet:  „Wenn
die  Stadtverordnetenversammlung  einen  Beschluss  gefasst  hat,
welcher  ihre  Befugnisse  überschreitet,  gesetz-  oder  rechtswidrig  ist,
so  ist  der  Kreisrath  ebenso  befugt  als  verpflichtet,  den  Bürgermeister
  zur  vorläufigen  Beanstandung  der  Ausführung  zu  veranlassen.“
  Es  erfolgte  denn  auch  durch  den  Kreisrath  auf  directe
Veranlassung  des  Ministeriums  die  beantragte  Inhibirung  des  Beschlusses
  und  zwar  ohne  irgendwelche  Angabe  der  Gründe,  aus
welchen  die  Anwendung  des  Art.  122  stattfand.  Seitens  der
juristischen  Commission  der  Stadtverordnetenversammlung  wurde
nunmehr  Verfasser  mit  der  Ausarbeitung  eines  Gutachtens  beauftragt,
  dessen  Aufgabe  es  war,  „darzuthun,  dass  die  Form,
in  welcher  der  8  1  der  Bedingungen  für  die  Herstellung  telephonischer
  Anlagen  durch  Private  die  Genehmigung  der  Stadtverordnetenversammlung
  gefunden,  im  Einklang  mit  den  gesetzlichen
Bestimmungen,  der  Doktrin  und  der  gesammten  bis  jetzt  erwachsenen
  Judicatur  sich  befinde.“  Wir  lassen  nunmehr  zunächst
dieses  der  Stadtverordnetenversammlung  erstattete  Gutachten  in
seinen  wesentlichen  Ausführungen  folgen.

Das  seitens  der  Telegraphenverwaltung  beanspruchte  Monopol
für  telegraphische  und  telephonische  Anlagen  wird  mit  dem  Hinweis
  auf  Artikel  48  Abs.  1  der  Verfassung  des  Deutschen  Reichs
sowie  auf  das  Ministerial-Circulär  vom  30.  Juni  1882  zu  begründen
  versucht.

Artikel  48  Abs.  1  der  Reichsverfassung  lautet:

„Das  Postwesen  und  das  Telegraphenwesen  werden  für
das  gesammte  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  als  einheitliche
Staatsverkehrsanstalten  eingerichtet  und  verwaltet.“

Das  oben  citirte  Ministerial-Circulär,  von  dem  Minister  für
Handel  und  Gewerbe,  sowie  dem  Minister  des  Innern  unterzeichnet,
  hat  folgenden  Inhalt:

„Bei  der  Reichsverwaltung  besteht  über  die  Grenzen  des