Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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gleichzeitig  an  einer  oder  mehreren  der  in  Art.  2  letztem  Absatz  des  Beamtengesetzes  vom
28.  Juni  1876  erwähnten  Unterrichtsanstalten  als  Lehrer  angestellt  sind  oder  als  Lehrer
an  einer  Privat-Töchterbildungsanstalt  eventuelle  Pensionsrechte  im  Sinne  des  Art.  4  des
Gesetzes  vom  18.  Februar  1868  (Reg.  Blatt  S.  31)  genießen,  in  Verbindung  mit  ihrer
Dienstleistung  an  diesen  weiteren  Anstalten  ihre  Hauptbestimmung  bildet.

Wenn  ein  Lehrer  sowohl  auf  Grund  des  Absatzes  1  des  gegenwärtigen  Artikels,  als
auf  Grund  des  Art.  2  des  Beamtengesetzes  zur  Anstellung  auf  Lebenszeit  gelangt,  so  ist
derselbe  einer  und  derselben  Pensionsanstalt,  beziehungsweise  Wittwenpensionskasse  zuzutheilen.
  Die  Bestimmung  hierüber  bleibt  im  einzelnen  Fall  dem  Ermessen  der  Verwaltung
  vorbehalten.

Art.  3.  (Art.  7  des  Beamtengesetzes.)

Kein  Lehrer  darf  ohne  vorgängige  Anzeige  bei  der  Oberschulbehörde  und  hierauf  erfolgte
  Entschließung  sich  in  eine  eheliche  Verbindung  einlassen.

Bei  ständig  angestellten  Lehrern  wird  letztere  nur  alsdann  nicht  zugegeben  werden,
wenn  dieselbe  aus  Rücksichten  für  die  Ehre  des  Dienstes  als  unzuläßig  erscheinen  müßte.

Art.  4.  (Art.  11  d.  B.G)

Bezüglich  der  mit  dem  Amte  verbundenen  Einkommensverhältnisse,  insbesondere  des
Betrags,  der  Zusammensetzung  und  Berechnung  sowie  der  Pensionsfähigkeit  des  Gehalts
und  der  Alterszulagen,  auch  der  Fälligkeit  der  einzelnen  Gehaltstheile,  verbleibt  es,  vorbehältlich
  der  Vorschrift  in  Art.  5,  bei  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen.  (Zu
vergl.  Volksschulgesetz  vom  29.  September  1836  Art.  34  Abs.  1  und  3,  Art.  36—40,  55
Abs.  2,  Reg.  Blatt  S.  502—510;  Gesetz  vom  6.  November  1858  Art.  7  Ziff.  4—60,
Reg.  Blatt  S.  240;  Gesetz  vom  25.  Mai  1865  Art.  4  Abs.  1,  Art.  5  Abs.  2,  Abs.  4
Ziff.  2—4,  Abs.  5  und  6,  Art.  6—8,  Art.  9  Abs.  3,  Art.  10  Abs.  3  und  4,  Reg.  Blatt
S.  104—107;  Gesetz  vom  18.  April  1872  Art.  1—4  und  6,  Reg.  Blatt  S.  167;  Gesetz
vom  22.  Jannar  1874,  Reg.  Blatt  S.  81.)

Art.  5.  (Art.  12  d.  B.G.)

Der  Gehalt  der  Lehrer  mit  Einschluß  der  Miethzinsentschädigung,  der  etwaigen
Zulage  und  des  Kompetenzanschlags  der  durch  Geld  ersetzten  Fruchtbesoldung  ist  von
einer  derjenigen  örtlichen  Kassen,  welche  die  Kosten  der  Volksschule  zu  bestreiten  haben,
den  Lehrern  monatlich  zu  bezahlen.