Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

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bar ermittelt worden (3. B. &. 58. 64. 86. u. f.) durch einfache Vergleichung dieses 
Geldertrages mit dem vorbemerkten dreißigjaͤhrigen Roggenpreise. 
g. 6. Die Hervorbringungs- und Erhebungskosten der verschiedenen zum An- 
schlage kommenden Ertraͤge muͤssen entweder besonders ausgemittelt, und der dafuͤr vom 
Gesammtertrage in Abzug. zu bringende Betrag festgestellt werden (F. 30.); oder sie 
kommen, welches die Regel ist, nach den weiterhin folgenden Grundsätzen durch Rück- 
schlag einer bestimmten Quote des Natural-Ertrages in Abzug. 
In dem ersteren Falle ist zwischen den ein für allemal feststehenden Geldausga- 
ben, die mit ihrem ganzen Betrage zum Ansatz kommen, und zwischen denjenigen Ko- 
sten, die sich in größeren Zeitrdumen nach den Getreidepreisen reguliren, zu unterschei- 
den. Zur letztgedachten-Gattung der Kosten gehören z. B. alle Arbeitskosten einschließ- 
lich der anzukaufenden Produkte und Fabrikate; und sie werden nach dem Grundsatz des 
G. o. auf Moggenwerth berechner, und dieser Werth nach dem Normalpreise des Rog- 
gens zum Anschlage gebracht. 
In dem letzken Falle ist der Rückschlag der Erkragsquote beim Getreidebau G. 28. 
und 20.) dazu bestunmt, alle gewöhnliche Wirthschaftsausgaben in so weit zu dechen, als. 
nicht noch außer und neben jenem Rückschlage bei einigen die besondere Ausmittelung 
und Abziehung vorgeschrieben (z. B. F. 0. 31. und öl. öd. bis 50. 72. u. s. w.) oder 
bei andern ein besonderer Ruckschlag auf deren Natural-Ertrag (z. B. V. 57. 63. 70. 
u. s. w.) verordnet ist.“ 
K. 7. Bei denjenigen Kulturgegenständen, bet welchen die auf die Wirthschafts- 
kosten abzurechnende Quote in den nachfolgenden Bestimmungen nicht besonders aus- 
edrückt, oder der Kostenbetrag nicht befrieoigend zu ermirteln ist., wird die Hälfte des 
Erbaues ohne Abzug der Saat darauf zuräckgeschlagen.“ 
8. Bei der Berechnung der Wirthschaftskosten wird auf die noch bestehenden 
Naturaldienste keine Rücksicht genormmen; vielmehr wird der Anschlag durch alle Wirth= 
schaftsrubriken so angelegt, als ob dergleichen gar nicht beständen. Dagegen kommen 
die Dienste als besondere Ertragsrubriken zum Anschlage. 
&. O. Außer den Spezialkosten jeder Enragsrubrik kommen von dem Gesamnt- 
ertrage in Abzug: 
1) die bffentlichen Abgaben) 
2) beständige Zinsen, namentlich auch die von unablöslichen Kapicalien und andere. 
dergleichen fortdauernde Geld-oder Natural-Lasten, Zehnten, u. s. w.; 
3) die Feuer-Societätsbeiträge; 
4) die Bankosten; ç « 
5) die Zinsen des Inventariums mit Ausschluß der Santen; 
0) diejenigen besondern Ausgaben, welche bei der speziellen Veranschlagung der Ko- 
sien einzelner Wirthschaftörubriken nicht schon in Rechnung gebracht, oder wegen- 
der Einzelnheit der Fälle, in welchen sie vorkommen, unter den Aoersionalsätzen 
für die abzusetzenden Wirthschaftskosten nicht begriffen sind. Dahin gehören ins- 
besondere die Anschaffungskosten des dem Gute fehlenden Brennholzbedarfs; im: 
gleichen die Kosten zum Ersatz des abgehenden Inventariums (K 03.7. 
C. 10. Der Kapitalwerth des anzuschlagenden Grunsstücks ist auf den zwanzige 
sachen Betrag des ermistelten Reinerfrages festzustellen. 
g. 11.
	        
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