stimmter Ausspruch derselben daruͤber aufgenommen werden, welcher in den Spezial-
Targrundsätzen bezeichneten Bodenklasse die vorgefundene sich am meisten naͤhert. —
Auf gleiche Weise haben sich die Schätzungs-Kommissarien darüber zu dußern; und
findet bei vorkommender Verschiedenheit der Ansichten der §. 10. Amwendung. »
H.2I.DiehergebrachkeFruchkfolqenndBewikkhfchafkungöartistdukchZeugen-«
vernehmung und Einnehmung des Augenscheins von der bestehenden Feldeintheilung und
anderen dieselben bezeichnenden Einrichtungen zu ermitteln.
C. 22. Auf gleiche Weise ist der Dungungsstand festzustellen. Die Schätzungs-
Kommissarien müssen wegen dieses vorzüglich wichtigen Gegenstandes nach Maaßgabe
der Verschriften, welche im Folgenden, Behufs der Veranschlagung der Biehzucht
ertheilt sind, den bei dem Gute gewöhnlich unterhaltenen und ernährbaren Viehstand
ermitteln, und nach den hieraus in Anwendung wirthschaftlicher Grundsätze sich erge-
benden Resultaten die Angaben über den Dungungsstand beurtheilen und nöthigenfalls
berichtigen.
S. 23. Ist auf dem betreffenden Gute die Anwendung von zugekauftem Futter#
oder ungewöhnlichen Oungungsmitteln, als Kalk, Mergel u. s. w. hergebracht, so kom-
men solche zwar mit den ihnen entsprechenden Wirkungen allerdings in Anschlag. Es-
ist jedoch auf diesen ungewöhnlichen Aufwand bei Erimniktelung der Wirthschaftskosten.
besondere Rücksicht zu nehmen.
S. 21. Das Letztere gilt auch von dem Fall, wenn der Mangel an Heu, Stroh'
und Weide durch Anbau von Futtergewächsen ersetze wird. #
. 23. Wiewohl die Berechnung des Ertrages aus dem nach §F. 13. u. f. er-
folgten Ermittelungen hauptsächlich Sache der Schätzungs-Kommissarien ist: so sollen
doch auch die Boniteurs mit ihrem Gutachten über den örtlich anzunehmenden Einfall
und Ertrag vernommen, und die Verschiedenheiten zwischen ihren Angaben und den von
ersteren angenommenen Ertragssätzen durch nähere Rücksprache mit denselben erörtert
werden. Den Schätzungs= Kommigarien liegt dabei insbesondere ob, diejenigen Irr-
thümer, welche nach ihrer Meinung bei den abweichenden Angaben der Boniteurs un-
tergelatefen sind, ins Licht zu stellen, und so die Revisoren in den Stand zu setzen, über
die Verschiedenheiten mit Zuverlässigkeit zu entscheiden. 6
. 20. Mit der im Vorstehenden entwickelten Methode der kunstmaßigen Er-
mittelung des Ertrages, soll zugleich die Ermittelung des bis daher wirklich statt gefunt
denen Ertrages verbunden werden.
Diese Ermittelung ist der Natur der Sache nach, nicht auf den Ertrag einzelner-
Fruchlarten, sondern des Gesammtertrages der Flur durch alle Kornarten zu richten,
und bei der Dreifelderwirthschaft ein doppelter Umlauf, bei einer mehrjährigen Feld-
eintheilung und Fruchtfolge aber, mindestens Eine Umlaufszeit zum Grunde zu legen.
Ergeben beide Methoden verschiedene Resultate, so z der aus einer oder der an-
dern hervorgegangene geringste Ertrag anzunehmen.
K 27. Bei den historischen Ermittelungen kömmt noch in Betracht, ob die vors-
efundene Wirthschaftseinrichtung schon die im E. 25. gedachte Umlaufszeit bestandem
hal. Jü#dies nicht der Fall: so muß der Ertrag der unmittelbar vorhergegangenen
Wirthschaftsart ermittelt werden. Oiese ist dann aber nicht blos auf den Kornertrag),
sondern auf alle dadurch betroffene Wirthschafrsrubriken zu richten. Ergiebt sich bei-
diesen zusammen genommen aus der altern Wirthschaftsart ein geringerer Ertrag, als
die