den eben vorgefundenen, dielmehr auf denjenigen, welcher in der §. 26. gedachten Um-
laufsperiode gewöhnlich gehalten worden, zu sehen. Ist auch der Viehstand in dem zur
Berechnung kommenden Zeitraum durch ungewöhnliche Ereignisse (Seuchen u. s. w.)
vermindert worden; so muß der Zustand einer frühern Periode ermittelt und zur Norm
genommen werden.
Da ferner bei dem grundsätzlich zu ermittelnden Viehstande Bieh von mittlerer
Gattung anzunehmen ist: so muß bei der Vergleichung des in der Wirklichkeit gehal-
tenen Wiehstandes auf die verschiedene Qualität Rücksicht genommen, diese bestimmt
ermittelt, und darnach auf die Stückzahl des Normalviehes Zurückgerechnet werden.
K. 51. Der in der Wirklichkeit gehaltene Biebstand ist zwar bei dem Anschlage
immer zur Berechnung zu bringen; und zwar der Regel nach G. 0. u. f.) ohne Zu-
schlag, wenn die Ernährungsmittel auch weiter reichen. Im umgekehrten Falle aber,
wenn nämlich die Futtermittel unzureichend sind, ist der Futterbedarf für die größere
Stückzahl nach den Einkaufspreisen von dem Geldertrage in Abzug zu bringen, und
muß solches in dem Falle, wenn der Zukauf einer bestimmten Quantitat Futtermittel
hergebracht ist, auf den ganzen Betrag derselben geschehen, wenn dieser auch größer
wäre als der grundsätzlich berechnete Bedarf. Eben das gilt von den, zum Ersatz des
natürlichen Heues gebauten, Futtergewächzen.
§ 52. In dem Falle, wenn die Wirthschaft ganz oder hauptsächlich durch
Dienste bestritten wird, muß dennoch dem schon im F. 8. u. f. ausgedrückten Grund-
sabe gemäß, der ganze Zug= und Nutzviebstand, welcher auf die Wirthschaftskosten in
Rechnung zu bringen ist, wenn jene mit eigener Anspannung durch Tagelöhner und
Dienstboten bestritten wird, nach den in den Spezial-Targrundsätzen angegebenen
Bestimmungen in Abzug gebracht werden.
§. 53. Sind Miesen und Hütungen, auf deren gewöhnlichen Ertrag der vor-
gefundene und grundsätzlich berechnete Viehbestand begründet ist, dem Verluste durch
Ueberschwemmung besonders anusgesetzt: so muß durch Zeugenvernehmung ermirtelt
werden, wie oft dergleichen in einem Zeitraum von dreißig Jahren vorgekommen sind,
und welch ein Theil des Futtergewinnes dabei verloren gegangen ist. Auf diese Ge-
fabren ist dann nach dem im 8. 5l. ausgedrückten Grundsatze ein verhältnißmäßiger
Abzug zu machen.
g. a Von dem grundsätzlich zu unterhaltenden, oder in der Wirklichkeit ge-
haltenen Viehstande kommt ferner der Ersatz der abgehenden Stücke in sofern in Be-
tracht, als die Wirthschaft auf Zuzucht in der betreffenden Gatrung eingerichtet ist.
Wie viel darauf bei jeder Galtung zu rechnen, wird in den Spezial-Targrundsätzen
besonders bestimmt werden.
Anderweitige Ersatzmittel kommen von dem Geldertrage in Abrechnung.
KS. ös. Oie hiernach zur speziellen Veranschlagung übrig bleibenden Ertrags-
stücke werden nach der örrlich gewöhnlichen Abnutzungsart und denjenigen Gelgsätzen,
wofür die Erzengnisse derselben in dieser Oertlichkeit gewöhnlich verkauft werden, be-
rechnet. Dabei ist Ort und Art des Absatzes näger zu bezeichnen, und die Behufs
des letztern anzuwendenden Kosten sind von dem Geldertrage jeder Rubrik besonders
in Abzug zu bringen.
5. 60. Von dem ausgemittelten Geldbetrage kommen ferner in Abzug:
I) Die Kosten der Heuwerbung, jedoch blos diejenigen, welche die Handarbeit ver-
Tt 2 ursacht.