Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Nr. 7.

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze  vom  31.  März  1897
und  30.  Juni  1897.  S.  31.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen
  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  S.  32.  —  Berichtigung.  S.  33.









(Nr.  2447.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  auf  Grund  der  Gesetze
vom  31.  März  1897  und  30.  Juni  1897.  Vom  7.  März  1898.

Auf  Ihren  Bericht  vom  2.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  31.  März  1897,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der
Verwaltungen  des  Reichsheeres  ,  der  Marine  und  der  Reichseisenbahnen  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  74),  ein  Betrag  von  46  619  934  Mark  und  auf  Grund  des  Gesetzes
vom  30.  Juni  1897,  betreffend  die  Aufnahme  Einer  Anleihe  für  Zwecke  der
Verwaltung  des  Reichsheeres  (Reichs-Gesetzbl.  S.  587),  ein  Betrag  von
35  074  365  Mark,  zusammen  81  694  299  Mark,  durch  eine  nach  den  Bestimmungen
  des  Gesetzes  vom  19.  Juni  1868  (Bundes-  Gesetzbl.  S.  339)  zu
verwaltende  Anleihe  beschafft  und  zu  diesem  Zwecke  ein  entsprechender  Betrag  von
Schuldverschreibungen,  und  zwar  über  zweihundert  Mark,  fünfhundert  Mark,
eintausend  Mark,  fünftausend  Mark  und  zehntausend  Mark  ausgegeben  werde.

·  Ich  ermächtige  Sie,  den  Zinsfuß  für  die  aufzunehmende  Anleihe  auf
jährlich  drei  vom  Hundert  und  die  Zinstermine  auf  den  1.  April  und  1.  Oktober
oder  auch  auf  den  2.  Januar  und  1.  Juli  festzusetzen.

Die  Tilgung  des  Schuldkapitals  erfolgt  in  der  Art,  daß  die  durch  den
Reichshaushalts-Etat  dazu  bestimmten  Mittel  zum  Ankauf  einer  entsprechenden
Anzahl  von  Schuldverschreibungen  verwendet  werden.  Dem  Reiche  bleibt  das
Recht  vorbehalten,  die  im  Umlaufe  befindlichen  Schuldverschreibungen  zur  Einlösung
  gegen  Baarzahlung  des  Kapitalbetrags  binnen  einer  gesetzlich  festzustellenden
Frist  zu  kündigen.  Den  Inhabern  der  Schuldverschreibungen  steht  ein  Kündigungsrecht
  gegen  das  Reich  nicht  zu.

Ich  ermächtige  Sie,  hiernach  die  weiteren  Anordnungen  zu  treffen  und  die
Reichsschuldenverwaltung  mit  näherer  Anweisung  zu  versehen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  7.  März  1898.  
  Wilhelm.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers:
An  den  Reichskanzler.  Freiherr  von  Thielmann.

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Reichs-Gesetzbl.  1898.  9

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  März  1898.