Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1821. (12)

(No. 647.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom Zten Mai 1821., betreffend die Annahme 
von Staatsschuldscheinen als Pupillen= und Depositalmäßige Sicherheit. 
D. in Gemäßheit Meiner Verordnung vom 17ten Jannar 1820. Gesetz- 
Sammlung No. 577. für die gesammte Staatsschuld, mithin auch für die 
bei weikem den größten Theil derselben bildenden Staats-Schuldscheine, 
das gesammte Vermögen und Eigenthum des Staats, insbesondere die 
sämmtlichen Domainen, Forsten und säkularisirten Güter im ganzen Um- 
fange der Monarchie, blos mit Ausschluß der, welche für das Kron-Fidei- 
kommiß bestimmt sind, zur Sicherheit haften, die regelmäßige Verzinsung 
derselben aber durch die der Hauptverwaltung der Staatsschulden unter 
besonderer Verantwonlichkeit überwiesenen Revenüen jener Hypothek sicher 
gestellt ist; so bestimme Ich hiermit, daß zinsbar ausstehende oder unter- 
zubringende Kapitalien der Kirchen, Schulen, milden Stiftungen und aller 
anderen öffentlichen Anstalten, — der unter Vormundschaft stehenden Per- 
onen, wenn ihre Vormünder ober Kuratoren darauf antragen, so wie 
endlich der Verlassenschafts= und Kreditmassen, wenn die durch den Kurator 
jedesmal von Amtswegen darüber schriftlich zu befragenden respektiven Erb- 
Interessenten und Krediroren es nach der Mehrheit beschließen, zum Ankaufe 
von Staats-Schuldscheinen verwendet werden können. 
Eben so sollen künftig als Amrskaution überall Staats-Schuldscheine 
al pari des Nominalwerths angenommen werden, und der bisher statt 
gefundene Unterschied: 
ob die Kaution bei Verwaltung von öffentlichen oder Privatver= 
mögen, namentlich der Deposttalkassen bestellt wird, 
sorkfallen. 
Ich
	        
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