Full text : Entstehung und Bedeutung der Preußischen Städteordnung.

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für  ihre  unverletzbare  Heiligkeit.  Die  Aufhebung  der  Patrimonialjurisdiktion  ist
bereits  eingeleitet.

3.  Die  Erbuntertänigkeit  ist  vernichtet.  Es  bestehen  aber  noch  in
einigen  Gegenden  Gesindeordnungen,  welche  die  Freiheit  des  Volkes  lähmen.  Auch
hat  man  Versuche  gemacht,  wie  der  letzte  Bericht  der  Zivilkommissäre  der  Provinz
Schlesien  zeigt,  durch  neue  Gesindeordnungen  die  Erbuntertänigkeit  in  einigen
Punkten  wiederherzustellen.  Es  bedarf  meiner  Einsicht  nach  keiner  neuen  Gesindeordnungen,
  sondern  nur  der  Aufhebung  der  vorhandenen.  Das,  was  das
Allgemeine  Landrecht  über  das  Gesindewesen  festsetzt,  scheint  mir  durchaus  zureichend.


In  diesen  dreien  Sätzen  ist  die  Freiheit  der  Untertanen,  ihr  Recht  und  ihre
Treue  gegen  den  König  gegründet.  Alle  Bestimmungen,  die  hiervon  ausgehen,
können  nur  Gutes  wirken.

4.  Eine  allgemeine  Nationalrepräsentation.  Heilig  war  mir  und
bleibe  uns  das  Recht  und  die  Gewalt  unseres  Königs.  Aber  damit  dieses  Recht
und  diese  unumschränkte  Gewalt  das  Gute  wirken  kann,  was  in  ihr  liegt,  schien  es
mir  notwendig,  der  höchsten  Gewalt  ein  Mittel  zu  geben,  wodurch  sie  die  Wünsche
des  Volks  kennen  lernen  und  ihren  Bestimmungen  Leben  geben  kann.  Wenn  dem
Volke  alle  Teilnahme  an  den  Operationen  des  Staates  entzogen  wird,  wenn  man
ihm  sogar  die  Verwaltung  seiner  Kommunalangelegenheiten  entzieht,  kommt  es  bald
dahin,  die  Regierung  teils  gleichgültig,  teils  in  einzelnen  Fällen  in  Opposition  mit
sich  zu  betrachten.  Daher  ist  der  Widerstreit  oder  wenigstens  Mangel  an  gutem
Willen  bei  Aufopferung  für  die  Existenz  des  Staats.  Wo  Repräsentation  des
Volks  unter  uns  bisher  stattfand,  war  sie  höchst  unvollkommen  eingerichtet.  Mein
Plan  war  daher,  jeder  aktive  Staatsbürger,  er  besitze  100  Hufen  oder  eine,  er  treibe
Landwirtschaft  oder  Fabrikation  oder  Handel,  er  habe  ein  bürgerliches  Gewerbe  oder
sei  durch  geistige  Bande  an  den  Staat  geknüpft.  habe  ein  Recht  zur  Repräsentation.
Mehrere  mir  eingereichte  Pläne  sind  von  mir  vorgelegt.  Von  der  Ausführung  oder
Beseitigung  eines  Planes  hängt  Wohl  und  Wehe  unsers  Staats  ab;  denn  auf
diesem  Wege  allein  kann  der  Nationalgeist  positiv  erweckt  und  belebt  werden.

5.  Zwischen  unsern  beiden  Hauptständen,  dem  Adel  und  dem  Bürgerstande,
herrscht  durchaus  keine  Verbindung.  Wer  aus  dem  einen  in  den  anderen  übergeht,
entsagt  seinem  vorigen  Stande  ganz.  Dieses  hat  notwendig  die  Spannung,  die
stattfindet,  erzeugen  müssen.  Der  Adel  ist,  um  den  Wert,  den  man  ihm  beilegen
kann,  zu  behaupten,  zu  zahlreich  und  wird  immer  zahlreicher.  Bei  dem  Gewerbe,
das  er  bisher  allein  trieb,  und  dem  Staatsdienste,  den  er  bisher  ausschließlich  bekleidete,
  hat  zur  Erhaltung  des  Ganzen  Konkurrenz  gestattet  werden  müssen.  Der
Adel  wird  daher  zu  Geschäften  und  Gewerben  schreiten  müssen,  die  mit  der  Auszeichnung,
  auf  die  er  wegen  seiner  Geburt  Ansprüche  macht,  im  Widerspruche  stehen.
Er  wird  dadurch  ein  Gegenstand  des  Spottes  und  verliert,  was  bald  daraus  folgt,
die  Achtung,  die  ihm  schon  als  Staatsbürger  gebührt.  Jeder  Stand  fordert  jetzt
abgesondert  den  Beistand  der  höchsten  Gewalt,  und  jedes  Gute,  jedes  Recht,  das
dem  einen  widerfährt,  betrachtet  der  andere  als  eine  Zurücksetzung.  So  leidet  der
Gemeingeist  und  das  Vertrauen  der  Regierung.  Diese  Ansicht  hat  mir  die  Meinung
von  der  Notwendigkeit  der  Reformation  des  Adels  veranlaßt.  Die  Verhandlungen
darüber  liegen  Ihnen  vor.  Durch  eine  Verbindung  des  Adels  mit  den  andern
Ständen  wird  die  Nation  zu  einem  Ganzen  verkettet,  und  dabei  kann  das  Andenken
an  edle  Handlungen,  welche  der  Ewigkeit  wert  sind,  in  einem  höheren  Grade  erhalten
  werden.  Diese  Verbindung  wird  zugleich
.  6.  die  allgemeine  Pflicht  zur  Verteidigung  des  Vaterlandes  lebhaft
begründen,  und  auch  diese  Allgemeinheit  muß  notwendig  gleichen  Eifer  für  die
Regierung  in  jedem  Stande  erzeugen.  Nur  der  Bauernstand  wird  deshalb,  weil