Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Sprengladung,  sind  nach  ihrer  Beschaffenheit,  der  Art  ihrer  Verpackung  und  Inhaltsbezeichnung
  und  dem  Gewichte  als  den  Bestimmungen  entsprechend  zu  erachten.
b)  Das  lose  Kornpulver  braucht  vor  der  Verpackung  in  Tonnen  oder  Kisten  nur

dann  in  leinene  Säcke  geschüttet  zu  werden,  wenn  die  Beförderung  länger  als  einen
Tag  dauert.

Zu  85.
Wenn  das  Verladen  ausnahmsweise  an  einer  anderen  Stelle  als  vor  der  Fabrik
oder  dem  Lagerraume  oder  innerhalb  derselben  geschehen  soll,  so  ist  seitens  der  Kom—
mandantur  beziehungsweise  des  Garnisonältesten  die  Genehmigung  der  Polizeibehörde

hierzu  einzuholen  und  von  letzterer  die  zur  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  an  der  Lade—
st  elle  erforderliche  Polizeimannschaft  zu  stellen.

Zu  §  6.

a)  Das  für  die  Verladung  von  Tonnen  vorgeschriebene  Zwischenlegen  von  Haaroder
  Strohdecken  kann  durch  ein  Umwickeln  der  einzelnen  Tonnen  mit  Strohbändern  ersetzt
  werden.

b)  Zwischen  die  Kasten  mit  geladenen  Geschossen  brauchen  Haardecken  oder  andere
Mittel  nicht  gelegt  zu  werden,  nur  oberhalb  ist  die  Ladung  mit  Haardecken  zu  bedecken.

Zu  §  10.

Jeder  Bezirks=  2c.  Regierung  beziehungsweise  jeder  höheren  Civilverwaltungsbehörde,
durch  deren  Bereich  die  Sendung  geht,  ist  von  der  absendenden  Behörde  die  betreffende
Marschroute  und  die  Größe  der  Sendung  mitzutheilen.  Die  Regierung  2c.  hat  die  betheiligten
  Unterbehörden  anzuweisen,  die  erforderlichen  Anordnungen  zum  schnellen  und
sicheren  Fortkommen  der  Sendung  zu  treffen.

Außer  dieser  Benachrichtigung  erhalten  die  Polizeibehörden  der  Durchzugsorte  kurz
zuvor  auch  noch  eine  Mittheilung  durch  den  Führer  des  Begleitkommandos  über  den
Zeitpunkt  des  Eintreffens  der  Sendung.

Bei  Versendungen,  welche  in  einem  Tage  zur  Ausführung  kommen,  sind  seitens  der
absendenden  Behörde  nur  die  betheiligten  Ortspolizeibehörden  in  Kenntniß  zu  setzen,
worauf  diese  die  für  die  Sicherung  und  ungehinderte  Durchführung  der  Sendung  erforderlichen
  Maßnahmen  zu  treffen  haben.

Eine  Benachrichtigung  der  Polizeibehörden  erfolgt  nicht,  wenn  das  Gewicht  der
Sendung  weniger  als  250  kg  beträgt,  und  ferner  nicht  bei  allen  Versendungen  innerhalb
der  Garnisonen  und  der  zu  denselben  gehörigen  Anlagen.  In  diesen  Fällen  hat  die
Militärbehörde  allein  die  nöthigen  Sicherheitsmaßregeln  zu  treffen.  Wenn  unter  besonderen
  Umständen  auch  hierbei  die  Hülfeleistung  der  Polizeibehörde  erwünscht  erscheint,