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eines Ehegatten von dem anderen Ehegatten eine neue Ehe geschlossen und demzufolge
ein Vermerk hierüber am Rande der über die Eheschließung beziehungsweise die frühere
Eheschließung bewirkten Eintragung zu machen ist, wird auf 8. 25 der Vorschriften des
Bundesraths sowie auf §. 11 der Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern
vom heutigen Tage, betreffend die Führung der Familienregister und die Mittheilung
von Personenstandsänderungen, hingewiesen.
Bezüglich des Vermerks von Namensänderungen im Heirathsregister vergl. oben 8. 35.
Fünster Abschnitt.
VBeurkusb## der Sterbefille.
Zn §§. 56—53 des Reichsgesetzes.
Anielge des Sterdesasss.
g. 54.
Der 8g. 56 des Reichsgesetzes befreit von der Verpflichtung, die Anzeige der Sterbefälle
auch an Sonntagen zu machen, schließt aber nicht aus, daß Anzeigen an Sonntagen
gemacht werden. Feiertage, welche auf einen Wochentag fallen, gelten als Wochentage.
g. 55.
Die §§. 29 und 31 der gegenwärtigen Verfügung finden auch auf Sterbefälle
Anwendung.
Die Beamten, welche über die in Kasernen und ähnlichen Dienstgebäuden, in Lazarethen,
in Biwaks und in Bürgerquartieren vorkommenden Sterbefälle dem Standesbeamten
schriftliche Anzeige zu erstatten haben, sind in der Bekanntmachung des Kriegsministeriums
vom 8. Januar 1876 (Reg. Blatt S. 48) bezeichnet.
g. 56.
In den Fällen des 8. 58 Abs. 2 des Reichsgesetzes ist die schriftliche Mittheilung
der mit der Ermittlung über den Todesfall befaßten Behörde (Staatsanwalt, Gericht,
Oberamt, militärischer Befehlshaber) abzuwarten.
(Vergl. §. 15 Abs. 1 der K. Verordnung vom 11. März 1880, betreffend die Vollstreckung
der Todesstrafe, Reg. Blatt S. 79 ff.; §. 10 der Verfügung der Ministerien