g. 14. Nichterbliche Nießbrauchet und Zeitpaͤchter sfind nur hann auf
Gemeinheitsaufhebung anzutragen berechtigt, wenn sie, nach den Gesetzen
über die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, einen
Anspruch auf die erbliche Ueberlassung der innehabenden Stellen haben, und
mit der Gemeinheitsaufhebung die Regulirung der gutsherrlichen Verhältnisse
verbunden wird. ·
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und andere, die ihre Grundstuͤcke nur vermoͤge eines, der Zeit oder Art nach,
eingeschraͤnkten Nutzungsrechts besitzen, nur mit ausdruͤcklicher Genehmigung
des Eigenthümers die Auseinandersetzung suchen. Letzterer hingegen ist wohl
berechtigt, auch ohne die Bewilligung jener Besitzer während der Dauer ihres
Nutzungsrechts unter den, §. 158. und ff. bemerkten Maaßgaben, die Aus-
einandersetzung auszuwirken und zu vollziehen. .
§. 10. Bei Gegenständen des gemeinschaftlichen Eigenthums ist jeder
Miteigenthümer die Auseinandersetzung zu verlangen befugt.
6é. 17. Bei Grundstücken, deren Eigenthum einer Stadt= oder Dorf-
gemeine zusteht, deren Nutzungen aber den einzelnen angesessenen Mitgliedern
derselben gebühren, ist jedeo zur Benutzung berechtigte Mitglied der Gemeine
für die seinem Grundbesitz anhängende Theilnehmungsrechte auf Auseinander-
setzung anzutragen berechtigt.
&. 18. Bei wechselseirigen Diensibarkeitsrechten, insonderheit bei Kop-
pelhütungen (Allg. Landrecht Theil I. Tirel 22. §. 135.), kann jeder Theil die
Aufbebung derselben nach den Grundsätzen dieser Ordnung, verlangen. In
Racksicht der wechselseitigen Hütungen, die auf nachbarliche Freundschaft und
Gurwilligkeit beruhen, hat es bei der Vorschrift des Allgemeinen Landrecht
a. a. O. F. 137. sein Bewenden.
§. 10. Bei einseitigen Dienstbarkeitsrechten steht der Antrag auf Auf-
hebung zwar auch dem Berechtigten zu, jedoch nur unter den §#. 86. und 94.
bemerkten Einschränkungen.
## 20. Der Antrag auf Gemeinheitsaufbebung kann nicht nur in
3) Vers ie-
dene Arten
Räcksicht aller, einer gemeinschaftlichen Benutzung unterworfenen Gegen= der Autein-
stände, sondern auch in Rücksicht einzelner, gemeinschaftlich benutzter Grund= uderfehug.
stücke, gemacht werden. Es kann also die vermen te Lage der Acker= und Wie-
senbesitzungen und die gemel schaftliche Hütung darauf aufgeheoben, und die Hü-
tungsgemeinheit auf den übrigen Weideplätzen, oder auf einem Theil derselben,
beibehalten werden.
§. 21. Auch können mehrere Antragende, die unter sich in Gemeinheit
bleiben wollen, die Auseinandersetzung mit den übrigen Theilnehmern verlangen.
K. 22. In allen Fällen sinden Gemeinheitstheilungen nur in sofern
Statt, als dadurch die Landkultur im Ganzen befördert und verbessert wird. “
J2 g. 23.
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dung des An-
rags.