— 67 —
sindet Behufs der Auseinandersetzung der Theilnehmer, im Mangel einer Eini-
gung, nur der öffentliche gerichtliche Verkauf Statt.
& 1 Die vorstehenden allgemeinen Grundsätze haben der Regel —*8 «
nach auch bei der Aufhebung der Gemeinheit in Forsten Anwendung. be 5
5. 100. Die Naturaltheilung eines gemeinschaftlichen Waldeo ist ganz
oder Theilweise nur dann zulässig, wenn entweder die einzelnen Antheile zur
forsimaßigen Benutzung geeignet bleiben, oder sie vortheilhaft als Aecker oder
Wiese benutzt werden können.
§. L. Außer diesen Fällen kann die Auseinandersetzung der Mit-
Eigenthümer im Mangel einer Einigung nur durch öffentlichen gerichtlichen
Verkauf bewirkt werden.
H. 111. Sind die Anrechte der Miteigenthümer nicht nach Quoten be-
stimmt, und beziehen sich dieselben auf verschiedenartige Nutzungen; so muß
das Werthsverhaltniß der Nutzungen jedes einzelnen Theilnehmers durch
Sachverständige abgeschätzt werden.
#. II2. Die Theilung muß möglichst so bewirkt werden, daß jeder
Miteigenthümer seinen Antheil nicht allein vom Grund und Boden, mit Racksicht
auf die Verschiedenheit der Güte, sondern auch des stehenden Holzes erhäle.
&. 113. Ift dieses nach der Orrtlichkeit nicht zu bewirken; so muß der-
jenige, der einen Ueberschuß an Holz erhält, im Mangel einer Einigung über
dessen Bezahlung, den Andern entweder durch Anweisung eines verhältnißmäd-
figen Distrikts zur Abholzung in angemessenen Fristen, oder durch Lieferung
einer verhältnißmäßigen jährlichen Quantität Holzes auf bestimmte Jahre
entschädigen.
S. II.ADie Ablösung der auf der Forst haftenden Grundgerechtig-
beiten kann auch der Berechtigte unter den, #. 86. und c#. bemerkten Ein-
schränkungen verlangen.
§. 115. Finder der belastete Eigenthümer einzelne Dienstbarkeitsbe-
rechtigte ab; so ist er befugt, nach Verhältniß des Theilnehmungsrechts des
Abgefundenen einen Theil des benutzten Gegenstandes der Mitbenutzung der
übrigen, noch nicht abgefundenen Theilnehmer zu entziehen, und darüber frei
zu verfügen.
K. 116. Bei der Abschätzung einer Mastungsgerechtigkeit ist die Fra-
ge: wie oft volle oder Sprangmast eintrete? nach dem in den letzten dreißig
Jahren stattgefundenen Durchschnittsverhältnisse, und die Frage: wie viel Vieh
bei voller oder Sprangmast gefeistet werden könne? nach der Durchschnitts-
zahl des in den drei letzten Fallen, beziehungsweise der vollen und Sprang-
mast wirklich eingetriebenen Viehes zu bestimmen.
KX 117. Der Mastungsberechtigte kann nur eine Entschädigung i
Rente C. 77.) verlangen.
#S. 11